MPU bei wiederholter Alkoholfahrt?
R. werkelt eines Samstags in seinem umher. Da es kalt ist und das wärmste Jäckchen immer noch das
Cognac’sche sein soll, wird der ein oder andere “Schwenker” geleert. Zur Mittagszeit benötigt er dringend einen Holzspalter. So geht
es per Auto zum nächsten Baumarkt. R. kauft das Gerät, steigt wieder in den und fährt nach Hause. Da aber die Baumarktkassierin Alkohol roch und den so stigmatisierten Kunden in ein
Auto steigen sah, steht kurze Zeit später die vor Rs
Gartentor. Ergebnis: 1,4 Promille, Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperrfrist. Nach Ablauf der Sperre möchte R. sein
Plastikkärtchen wieder haben.
Die Führerscheinstelle will eine Fahrerlaubnis aber nur nach Vorlage einer medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU) erteilen.
Diese soll klären, ob R. gemeinsam mit seinem Alkoholkonsumverhalten, eine Gefahr im Straßenverkehr darstellt.
Die MPU kann wegen verschiedener Sachverhalte angeordnet werden. Geregelt ist dies in § 13 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Der
bekannteste Anlass ist eine Alkoholfahrt mit 1,6
oder mehr Alkohol im Blut. Unser R. hatte aber “nur” 1,4.
Weniger bekannt, dafür um so heimtückischer ist § 13 Nr. 2 b) FeV. Der klingt ungefähr so:
…ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass…ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn…wiederholt
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden.
Was bedeutet nun “wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr”?
Naja. Mindestens zwei Fahrten eben. R. fuhr auch zwei mal. Einmal hin zum Baumarkt. Das zweite Mal zurück nach Hause. Strafrechtlich
liegen zwei Taten vor, wegen derer R. auch verurteilt wurde. Also MPU, so die Führerscheinstelle.
Das kann man auch anders sehen.
R. hat sich einmal alkoholisiert und ist im selben Rausch (strafrechtlich) zweimal gefahren. Ein einmaliges Betrinken ist aber schon
durch § 13 Nr. 2c) (1,6…
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