Warnung zu Silvester: Fahrradfahrverbot droht nach Trunkenheitsfahrt!
beck-blog | 31. Dezember 2010 — Irgendwie ist ja sicher schon jeder mal betrunken mit dem Rad unterwegs gewesen. Nur wenigen ist bekannt, dass man nach einer …
Hat ein Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, so bestehen berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem sog. Ersttäter, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2009 – 10 B 10930/09 -, DAR 2010, 35 = NZV 2010, 54 = NJW 2010, 457 = BA 46, 437).
Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 06.10.2010 in dem Verfahren 2 B 1076/10 festgestellt und dazu u.a. folgendes festgestellt:
[...] Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugen oder das Führen von Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV gemäß § 3 Abs. 2 FeV entsprechend Anwendung, um Eignungszweifel zu klären bzw. eine behördliche Entscheidung über die Untersagung, Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen vorzubereiten. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV dann zwingend, d. h. ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt wäre, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. [...] Mit der Etablierung der 1,6 ‰-Grenze (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV) hat der Gesetzgeber der schon lange bestehenden und schließlich auch nicht mehr durchgreifend angezweifelten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der diese Alkoholkonzentration erreichen und sich gleichwohl noch „koordiniert“ in den Straßenverkehr begeben kann, die Vermutung regelmäßigen, übermäßigen Alkoholkonsums und eines Verlusts des Trennungsvermögens im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr begründet (vgl. amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis-Verordnung, VkBl. 98, 1070; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 3 C 32.07 -, a. a. O.; so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. September 2009 – 10 B 10930/09 -, a. a. O.). Allein diese objektiv messbar eingetretene Situation rechtfertigt daher Fahreignungszweifel und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Der Grund hierfür liegt in der Erkenntnis, dass der so genannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholwert…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. November 2010 auf http://www.sokolowski.org/.
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