Mountainbike ohne Beleuchtung: 30%-Mithaftung bei Zusammenstoß

Ein Blogleser hat mich auf eine schon gut 3 Monate alte Entscheidung des OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.01.2010 - 22 U 153/09 aufmerksam gemacht, in der es um einen Mauntainbiker geht, der offenbar nachts von einem abbiegenden Busfahrer übersehen wurde. Das Mountainbike hatte - wie so oft - keine Beleuchtungseinrichtung und keine Reflektoren. Es ging um die Frage, ob PKH für ein Berufungsverfahren des Radfahrers zu bewilligen ist, der beim LG nur 70% seiner Schäden als ersatzfähig zugestanden bekam. Das OLG Frankfurt hat die PKH für eine Berufung mit dem Ziel "100%-Schadensersatz" abgelehnt:

"...Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger nach Eintritt der Dunkelheit mit einem Fahrrad gefahren ist, das weder vorschriftsmäßig beleuchtet war noch entsprechende Beleuchtungseinrichtungen vorsah. § 67 StVZO beschreibt detailliert, mit welcher Beleuchtungseinrichtung ein Fahrrad ausgestattet sein muss. Neben dem Scheinwerfer ist vorne auch ein weißer Reflektor erforderlich, außerdem sind in den Speichen gelbe Reflektoren anzubringen. Die Beleuchtung eines Fahrrades dient nur sekundär dazu, die vor dem Radfahrer liegende Straße sehen zu können, primär dient sie, wie auch die vorgeschriebenen Reflektoren zeigen, dazu, dass der Radfahrer durch andere Verkehrsteilnehmer auf verschiedene Weise in der Dunkelheit erkannt werden kann. Die Benutzung eines Fahrrades in der Dunkelheit ohne jegliche Beleuchtungs- oder Reflexionseinrichtung stellt deshalb eine extrem hohe Eigengefährdung dar, die ein sorgfältiger Radfahrer unter keinen Umständen eingehen würde und die deshalb ein so erhebliches Verschulden gegen sich selbst im Sinne des § 254 BGB darstellt, dass der vom Landgericht angenommene Mithaftungsanteil von 30 % als noch an der unteren Grenze angesiedelt anzusehen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Straße ausreichend ausgeleuchtet ist oder aus sonstigen Gründen der Radfahrer gut zu sehen ist. Die Vorschrift des § 17 StVO verlangt die Benutzung der vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen unabhängig davon, wie stark die Dunkelheit oder die sonstigen Sichtverhältnisse sind.Das Gutachten des Sachverständigen und die von ihm angefertigten Fotografien zeigen auch deutlich, dass der Radfahrer zwar bei besonders sorgfältiger Fahrweise durch den Busfahrer hätte erkannt werden können, dennoch bei eingeschalteter Beleuchtung eine deutlich bessere Wahrnehmungsmöglichkeit und auch ein entsprechender Wahrnehmungsimpuls für den Busfahrer vorhanden gewesen wäre. Ebenso wie der 24. Senat in seiner Entscheidung vom 3. 12. 2004 - 24 U 201/03 geht auch der erkennende Senat davon aus, dass es zu den ganz typischen Folgen der Nichtbenutzung notwendiger Beleuchtungseinrichtungen gehört, dass ein Verkehrsteilnehmer zu spät gesehen wird. Deshalb kann auch der Beweis des ersten Anscheins für eine Mitursächlichkeit der Nichtbenutzung der Beleuchtungseinrichtung angenommen werden.Auch hinsichtlich der Höhe des Sc…

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Themen: Unfall , Bus , Schadensersatz , Landgericht , Olg Frankfurt , Stvzo , Mountainbike

Erschienen 17. April 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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