Motorradunfall auf der Rennstrecke – kein Haftungsausschluss beim Fahrsicherheitstraining
Ein Teilnehmer an einem Fahrsicherheitstraining kann nach einem Unfall auch dann Schadensersatz erhalten, wenn er zuvor erklärt hat, dass er auf eigene Gefahr an dem Training teilnehme.
Der verletzte Motorradfahrer erhielt Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Im zugrunde liegenden Fall, OLG Koblenz vom 14. März 2011 (Az: 12 U 1529/09), hatte der Kläger, ein Motorradfahrer, im Rahmen eines sog. Instructorgeführten Fahrsicherheitstrainings einen Unfall erlitten, jedoch vor dem Training die Teilnahmebedingungen unterzeichnet, wonach dieses auf eigene Gefahr erfolgen sollte. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter wurden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Teilnehmer sollte jedoch für Personen- und Sachschäden Dritter haften, wenn er diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.
Das Landgericht Koblenz hatte die Klage noch abgewiesen, weil es von einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung der Teilnehmer untereinander auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ausgegangen war. Der andere Motorradfahrer habe den Unfall allenfalls leicht fahrlässig verursacht. Zudem sei die Haftung auch stillschweigend ausgeschlossen worden. Denn es habe kein Versicherungsschutz bestanden, da die Teilnehmer zuvor alle gefährlichen Teile an ihren Motorrädern abgeklebt hätten und somit die Betriebserlaubnis erloschen sei.
Auf die Berufung des Klägers hat der Senat nun das Urteil des Landgerichts abgeändert.
Das Gericht führte aus, dass zwischen den Teilnehmern weder ein stillschweigender noch ein ausdrücklicher Haftungsausschluss angenommen werden könne.
Für einen stillschweigenden Haftungsausschluss lägen die Voraussetzungen nicht vor. Es habe sich nicht um eine Rennveranstaltung gehandelt, bei denen mit einem Haftungsausschluss gerechnet werden müsse, sondern um ein Fahrsicherheitstraining, bei dem nicht die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, sondern die Verbesserung des Fahrverhaltens im Vordergrund gestanden habe. Das Abkleben gefährlicher Teile sei nur vorübergehend erfolgt und führe daher auch nicht zu einem Erlöschen des Versicherungsschutzes.
Auch eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung aus den Teilnahmebedingungen des Veranstalters sei nicht anzunehmen. In den Teilnahmebedingungen sei die Haftung der Teilnehmer untereinander nicht eindeutig ausgeschlossen oder beschränkt worden. Die Teilnahmebedingungen regelten die Beziehung zwischen Veranstalter und Teilnehmer, nicht die Haftu…
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