Motorradunfall – Abzug beim Ersatz für die Schutzkleidung?
Wird ein unverschuldet in
einen Unfall verwickelt, so muss der Unfallgegner sowie der dahinter stehende Haftpflichtversicherer dem Geschädigten dessen Schaden
ersetzen.
Eine bedeutende Schadenspositionen stellt die dar, welche z.B. nach einem mehr oder weniger beschädigt wird.
Die deutsche Rechtsprechung ist da leider nicht einheitlich. Während einige Gerichte den bei der Schadensberechnung von beschädigter
„normaler“ Kleidung üblichen Abzug „Neu für alt“ anwenden, gibt es auch Rechtsprechung, welche dem geschädigten Motorradfahrer Ersatz
in voller Höhe des Kaufpreises der Schutzkleidung zusprechen, auch wenn diese zum Unfallzeitpunkt nicht mehr neu war.
Hierzu zählen insbesondere die Urteile der Landgerichte (Urteil v. 28.08.2007, AZ. 13 O 602/05); Verden (Urteil v. 25.10.2007, AZ 5 O 220/07) und (Urteil v. 11.12.2008, AZ.: 3 S 59/08).
Argumentativ wurde die Schutzfunktion der Kleidung in den Vordergrund gestellt. Diese soll nach Auffassung dieser Gerichte auch in
Zukunft gewährleistet sein und nicht mit einem Abzug belastet werden.
Erfreulicherweise ist im Jahre 2009 eine entsprechende obergerichtliche Entscheidung, nämlich die des Oberlandesgerichts München
hinzugekommen. (OLG München , Beschluss vom 23.01.2009, AZ. 10 U 4104/08).
Da die Schutzkleidung u.a. nicht nur den Schutzhelm, sondern auch Jacke, Hose, Motorrad…
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