Motorradsturz durch Fußball – oder die Verkehrssicherungspflicht eines Fußballvereins
Das hatte am 20.10.2010 über einen Sturz eines Motorradfahrers wegen eines “verirrten”
Fußballs zu entscheiden.
Der Sachverhalt:
Der befuhr mit seinem
fabrikneuen mit circa 25 km/h eine Straße, welche an einen Sportplatzgelände angrenzt. Dort ist eine
Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h. Das Sportplatzgelände ist an der an die Böschung zu der Straße angrenzenden Seite mit
Bäumen und Sträuchern zugewachsen; des weiteren befindet sich dort ein circa 2 m hoher Maschendrahtzaun (welcher an verschiedenen
Stellen Löcher aufweist).
In dem Zeitpunkt, als der Motorradfahrer diesen Bereich gerade passierte, gelangte ein Fußball vom Sportplatzgelände auf die Straße.
Der Motorradfahrer verlor deshalb die Kontrolle über sein Motorrad. Er stürzte und zog sich nicht unerhebliche Verletzungen zu. Auch
an dem Motorrad entstand erheblicher Schaden.
Das Gerichtsverfahren:
Der Motorradfahrer verklagte den für das Sportplatzgelände verkehrssicherungspflichtigen u.a. auf Ersatz seines Fahrzeugschadens, seiner beschädigten Schutzkleidung, auf die
Bergungskosten und Schmerzensgeld. Der beklagte Verein wandte u.a. ein, dass der Motorradfahrer mit überhöhter gefahren sei.
Das Landgericht Detmold gab dem Motorradfahrer recht; sah aber eine Mithaftung aus Betriebsgefahr in einer Quote von 30 % zulasten
des Motorradfahrers. Ein Mitverschulden wegen überhöhter Geschwindigkeit bestätigte sich nicht.
Das Landgericht Detmold stellte fest, dass der beklagte Verein am Unfalltag seine entsprechende Verkehrssicherungspflicht gegenüber
dem Motorradfahrer schuldhaft verletzt habe. In den Entscheidungsgründen kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass es dahinstehen
könne, ob eine seitliche Absicherung eines Fußballplatzes gegen abirrende Bälle durch einen circa 2 m hohen Ballfangzaun ausreichend
sei. Das Landgericht sah die Verkehrssicherungspflichtverletzung darin, dass der Zaun Durchgangsöffnungen aufweise, und fehlgehende
Bälle zurückzuholen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nämlich der zum Sturz führende Ball durch die Durchgangsöffnung im Zaun
auf die Straße gelangt. …
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