Motorradklau während einer Probefahrt versichert ?!
Das JuraForum berichtet über ein überraschendes Urteil:
Nach einem Urteil des OLG Köln v. 22.7.2008 (9 U 188/07) sind einem Motorradbesitzer 10.650 Euro als Entschädigung aus der
Teilkaskoversicherung zugesprochen worden, nachdem sein Motorrad während einer Probefahrt entwendet worden war. Der Fall: Der 46
Jahre alte Motorradfahrer ... beabsichtigte, seine BMW 1200 GS, die bei der beklagten Versicherungsgesellschaft teilkaskoversichert
war, ... zu verkaufen. ... Nach einem im Internet
erschien ein Interessent ..., der sich als Krause vorstellte. Einen Personalausweis ließ sich der Verkäufer nicht vorlegen. Er
überließ dem Kaufinteressenten sein Fahrzeug zu einer kurzen Probefahrt, ohne die Fahrzeugpapiere mitzugeben. Während der Probefahrt
verschwand der angebliche Herr Krause mit der BMW und ließ sein altes Motorrad zurück, von dem sich später herausstellte, dass es als
Bastlerfahrzeug für 600 Euro erworben und nicht umgemeldet worden war. ... Krause war in Wahrheit nicht existent. Die
Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung der Entschädigung mit der Begründung, der Motorradfahrer sei Opfer eines nicht
versicherten Betruges geworden. Jedenfalls habe er grob fahrlässig gehandelt, als er das hochwertige Motorrad dem unbekannten Käufer
zu einer örtlich und zeitlich nicht begrenzten Probefahrt überlassen habe.
Der 9. Zivilsenat des OLG gab jetzt dem Motorradbesitzer in zweiter Instanz Recht. Das Gericht geht von einer "Entwendung" im Sinne
der Versicherungsbedingungen aus. Der Verkäufer habe, als er das Motorrad zur Probefahrt an den angeblichen Kaufinteressenten zu
einer zeitlich und räumlich gegrenzten Probefahrt überließ, seinen an der Maschine nicht aufgeben wollen, dieser sei nur gelockert
gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Fahrzeugschein nicht mit übergeben worden sei. Der Interessent habe sich bei seiner
Probefahrt nur im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen sollen, in der der Eigentümer wohnt. Obwohl der Eigentümer des BMW-Motorrades
sich keinen amtlichen Ausweis zeigen ließ und nicht um Hinterlassung einer Sicherheit für die Zeit der Probefahrt bat, sei die
Versicherung nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Zahlungspflicht frei geworden. Zwar seien
die Versäumnisse des Verkäufers als sorgfaltswidrig anzusehen, sie stellten aber keinen groben Verstoß dar, weil der Kaufinteressent
sein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad zurückgelassen habe. Der Verkäufer habe danach annehmen dürfen, den Interessenten im
Notfall auch über das Kennzeichen ermitteln zu können. Auch habe die hinterlassene Maschine in den Augen des Verkäufers einen
gewissen Wert dargestellt. Die Revision gegen das Urteil wurde vom Senat zugelassen.
Angesichts der ansonsten doch eher versicherungsfreundlichen Tendenz der Rechtsprechung eine überraschende Entscheidung. Wetten, dass
Revision eingelegt wird?