Mordsinstrument Zapfpistole...

...möchte man meinen. Da ist ein Tankstellenkunde, der es offenbar nicht schafft, die Zapfpistole zu halten. Sie fällt ihm runter und gegen das Auto. Nun will er Schadensersatz - glücklicherweise erfolglos:

Die Beklagte ist Betreiberin der Autobahntank- und Rastanlage … . Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Kosten für die Beseitigung eines Lackschadens am Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen „…“ in Anspruch. Am Schadenstag fuhr der Kläger mit diesem Fahrzeug zum Tanken an eine der Säulen der Tankanlage heran. Unmittelbar zuvor hatte der Fahrer eines Pkws mit französischem Kennzeichen an dieser Säule den Tankvorgang beendet und hatte die Rastanlage sodann verlassen. Der Kläger tankte Superbenzin. Während des Tankvorganges fiel der Dieselzapfhahn der nämlichen Säule aus seiner Halterung, stieß gegen den Pkw und hinterließ einen Kratzer im Lack des Fahrzeuges. Den Ersatz der Kosten für die Schadensbeseitigung verlangt der Kläger von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung. Die Beklagte hat unter anderem das Eigentum des Klägers am beschädigten Fahrzeug und die geltend gemachte Schadenshöhe bestritten. Eine Verletzung von Kontrollpflichten scheide aus, da sie die Tankanlage von ihren Mitarbeitern ständig überwachen lasse und diese auch zum Zeitpunkt des fraglichen Geschehens technisch vollkommen in Ordnung gewesen sei.

Das Herunterfallen des Dieselzapfhahnes sei einzig damit zu erklären, dass der vorausgegangene Nutzer desselben diesen völlig unsachgemäß und nicht sicher eingehakt habe. Eine Kontrolle jedes Zapfvorganges auf korrektes Wiedereinhaken des Zapfhahnes sei der Beklagten hingegen nicht zumutbar.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Für die Eigentümerstellung des Klägers streite die unwiderlegte Vermutung des § 1006 BGB. Die Beklagte sei in Folge einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zum Ersatz des Sachschadens verpflichtet. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass der Schaden nicht auf von ihr zu verantwortenden Umständen eingetreten sei. Dies gehe zu ihren Lasten. Grundsätzlich trage zwar der Geschädigte die Beweislast dafür, dass der Schuldner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletze habe und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht habe. Hiervon sei jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der Geschädigte nachweise, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren könne. Dieser Umstand sei in den Waschanlagefällen in zahlreichen Entscheidungen bestätigt worden. So liege der Fall auch hier. Zwar habe die Beklagte vorgetragen, dass die Zapfsäule selbst bei einer nachfolgenden Kontrolle keinerlei Fehlfunktion gezeigt habe. Jedoch liege auch die von der Beklagten angeführte Verursachung durch unsachgemäßes Einhaken des Zapfhahnes durch den vorherigen Nutzer im alleinigen Verantwortungsbereich…

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Themen: Kennzeichen , Verkehrssicherungspflicht , LG Limburg , Zapfpistole
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 9. Februar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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