Gesetzestext: § 202c StGB - Hackerparagraph
Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 19. Juni 2009 — Gesetzestext § 202c StGB wurde durch das Einundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. …
Zu einer Festnahme kam es in Japan. Dabei ging es - anders als die Überschrift zur Meldung vom 24.10.08 in der Computerbild vermuten ließ - nicht um eine reale Strafe für einen virtuellen Mord. Zwar hatte die Dame ihren “Online-Ehemann” in ihrem virtuellen Leben, dem Multiplayer-Internet-Game MapleStory, getötet. Der Strafvorwurf richtete sich jedoch dagegen, dass sich die Verdächtige unberechtigterweise Zugang zum Account des Ex-Online-Partners verschafft hatte. Sie habe seine Zugangsdaten benutzt, um sich unter seinem Namen in das in Japan äußerst beliebte Onlinespiel MapleStory1 einzuloggen. nachdem sie zu Zeiten des Glcks in der Online-Ehe die Zugriffsdaten erhalten hatte, loggte sie sich später unter seinem Namen ein und löschte den Avatar des Verflossenen. wie es in der o. g. Meldung der Computerbild weiter heißt Laut drohen nach japanischem Recht bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe von rund 5000 Dollar in diesem Verfahren.
Rechtsvergleich: Nach deutschem Recht kommen in der Praxis solchen Streitfällen aus der virtuellen Welt u. a. die §§ 202a und 204 StGB zur Anwendung. Dabei betrifft § 202a StGB [Ausspähen von Daten] die Taten, bei denen gesicherte Zugangsdaten erschlichen (Phishing) oder sonst (Hacking) ohne oder sogar gegen das Wissen des Berechtigten erlangt werden. § 204 StGB [Verwertung fremder Geheimnisse] trifft dagegen in den Fällen zu, in denen zwar die Zugangsdaten rechtmäßig bzw. mit Kenntnis der Berechtigten erlangt wurden, die Verwertung aber ohne Befugnis erfolgte.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
Rechtsgrundlagen § 202a StGB [Ausspähen von Daten] (1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Date…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. November 2008 auf http://www.jur-blog.de.
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