Mord ist kein Arbeitsunfall: Witwe geht leer aus

Mord am eigenen Vater auf einer beruflichen Dienstfahrt: Das ist zweifellos grausam – aber nicht in jedem Fall ein Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das baden-württembergische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 22.11.2011 (Az.: L 2 U 5633/10) und wies damit die Klage einer Witwe auf Hinterbliebenenrente ab.

Hintergrund des tragischen Prozesses war ein Familiendrama: Der 59-jährige war vom gemeinsamen Sohn der Eheleute auf der Rückfahrt vom Steuerberater ermordet worden, zu dem der 38-jährige Arbeitslose seinen Vater begleitete. Unter Vortäuschung einer Panne hatte der Sohn seinen Vater aus dem Auto gelockt, ihm mit einem Hammer mehrfach auf den Kopf geschlagen und ihn dann mit Benzin übergossen und angezündet.

Daraufhin verlangte die Mutter vom Unfallversicherer eine Witwenrente, schließlich habe sich das Geschehen im Rahmen einer Tätigkeit zugetragen, die unter Unfallversicherungsschutz stehe. Das Landessozialgericht wollte den Mord jedoch nicht als Arbeitsunfall werten und schloss sich damit der Auffassung des Unfallversicherungsträgers an. Dass der Sohn gerade die Fahrt zum Steuerberater dazu genutzt habe, seinen Vater umzubringen, sei reiner Zufall. Mit der Berufstätigkeit des Ermordeten stehe dies in keinem Zusa…

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Themen: Rente , Mord , Witwenrente , Straftat , Hammer , Panne , Hass , Sexuell , Gerichtsmassig
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 5. Dezember 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.

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