LSG BaWü: Ermordung ist kein Arbeitsunfall
Andere Ansicht | 29. November 2011 — Mord ist kein Arbeitsunfall. Kein Unfallversicherungsschutz bei Ermordung auf einem Arbeitsweg durch Familienangehörigen aus …
Die Ermordung eines Menschen ist kein Arbeitsunfall. Findet der Mord aus familiären Gründen (seit Jahren aufgestauter Hass) auf dem Weg zur Arbeit durch ein Familienmitglied statt, so existiert kein Unfallversicherungsschutz.
In dem hier vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall begehrt die Klägerin die Gewährung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Ermordung ihres Ehemannes durch den gemeinsamen Sohn. Die Versicherung verweigerte die Zahlung und das Sozialgericht Mannheim wies die darauf eingereichte Klage ab. Die Klägerin hat hierauf Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist (Abs.1 Satz 2). Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 SGB VII ist auch das Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat bereits Zweifel daran, dass S. auf dem Rückweg vom Steuerberatungsbüro überhaupt unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden ist. Gegen eine Versicherung kraft Gesetzes als Beschäftigter i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Koch und Bürokraft bei der Klägerin, seiner Ehefrau, sprechen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit folgende Gesichtspunkte: S. hätte das Familienunternehmen selbst betrieben, wenn er nicht auf Grund vorhergehender Insolvenz daran gehindert gewesen wäre. Seine Frau ist aus diesem Grund vorgeschoben worden. Gemessen an der Arbeitszeit von 54 Stunden wöchentlich für die Tätigkeit als Koch und Bürokraft bei einem Monatslohn von 360 EUR brutto hat er keinen leistungsgerechten Lohn erhalten. Dies ist bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis ein starkes Indiz gegen eine Eingliederung des Ehegatten in den Betrieb, durch welchen eine reguläre Arbeitskraft eingespart wurde. Nach der zum Ereignis am 22.07.2009 zeitnahen und v…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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