EuGH zu Glücksspielen im Internet
Verschmelzungsbericht | 6. Juli 2011 — Auf Vorlage des französischen Conseil d’Etat hat der EuGH mit Urteil vom 30. Juni 2011 (C-212/08 — Zeturf) erneut zu der Frag…
Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann nach einem aktuellen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union gerechtfertigt sein, wenn mit ihm das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird.
Die Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit, die ein solches Monopol darstellt, ist dabei in Bezug auf sämtliche Vertriebskanäle für diese Wetten zu beurteilen.
Anlass für dieses Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union war diesmal nicht das deutsche Sportwetten-Monopol, sondern die Rechtslage in Frankreich:
Eine französische Regelung überträgt dem Groupement d’intérêt économique Pari Mutuel Urbain (PMU) ein Monopol für die Verwaltung von Wetten außerhalb von Rennplätzen. Im Juli 2005 beantragte die Zeturf Ltd, eine Gesellschaft maltesischen Rechts, die Pferdewetten im Internet anbietet, bei den französischen Behörden die Aufhebung dieser Regelung. Zeturf verfügt über eine Zulassung der maltesischen Regulierungsbehörde für Glücksspiele und bietet auf ihrer Website u. a. Wetten auf französische Pferderennen an.
Der mit dem Rechtsstreit befasste französische Conseil d’État unterbreitet nun im Rahmen eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zu der Frage, ob diese Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs, die die französische Regelung für Pferdewetten darstellt, gerechtfertigt ist. Dabei geht es auch um die Frage, ob die Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit nur unter dem Blickwinkel der Beschränkungen der online angebotenen Pferdewetten zu beurteilen ist oder ob der gesamte Sektor der Pferdewetten in die Betrachtung einzubeziehen ist, unabhängig von der Form, in der die Wetten den Spielern angeboten werden und ihnen zugänglich sind.
Mit seinem jetzt verkündeten Urteil weist der Gerichtshof der Europäischen Union erneut darauf hin, das es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen. Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung anerkannt hat, kann ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten, annehmen, dass nur die Gewährung exklusiver Rechte an eine einzige Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, wirksam zu verfolgen. In diesem Zusammenhang gibt der Gerichtshof zwei Klarstellungen in Bezug auf die Prüfung der mit der nationalen Regelung verfolgten Ziele und die Kontrolle, die die staatlichen Behörden tatsächlich über den PMU ausüben.
In Bezug auf die verfolgten Ziele führt der Gerichtshof der Eur…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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