Monatsrückblick IT-Recht · März 2012
Schnelldurchlauf ausgewählter Themen, die IT-Juristen im März beschäftigten:
Überblick e-Commerce & Wettbewerbsrecht: BGH zu Anforderungen an irreführende Behauptungen sowie Bedeutungsgehalt des
Startpreises · OLG München gegen doppelte 40-€-Klausel · Tätowierstudio ist kein Konzertsaal · im Verbrauchergeschäft vor Rücktritt
keine Fristsetzung bei mangelhafter Ware · LG Detmold zum vorzeitigen Abbruch einer ebay-Auktion · unvollständiges immer noch keine Bagatelle Immaterialgüterrecht feat. Marken- und
Domainrecht: EuGH zur öffentlichen Wiedergabe · BGH-Entscheidungen und Landgut Borsig · OLG Hamburg zu RapidShare Facebook: LG Berlin erklärt
Facebooks «Freundefinder» und Nutzungsbedingungen für unzulässig · außerordentliche Kündigung nach unflätiger Äußerung gegenüber
Facebook-Freunden Datenschutz: BAG zum Widerruf der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten Sonstiges: Keine Offenlegung des
Terminkalenders der Bundeskanzlerin e-Commerce & Wettbewerbsrecht
Der Button kommt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zur irreführenden Behauptung der Marktführerschaft im Sportartikelbereich (Az. I ZR 202/10):
Eine Irreführung ist erst dann anzunehmen, wenn eine Werbeaussage geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine
Fehlvorstellung hervorzurufen.
Intersport war gegen vorgegangen, das sich als
im Sortimentsfeld Sport bezeichnet
hatte, obwohl die zur Intersport-Gruppe zusammengeschlossenen Einzelunternehmen insgesamt mehr Umsatz erzielen. Eine Irreführung
könne sich – so der BGH – daraus aber nur dann ergeben, wenn das von der Karstadt-Werbung angesprochene Publikum die zur
Intersport-Gruppe gehörenden Einzelunternehmen als wirtschaftliche Einheit ansieht. Dieser Frage muss das OLG München nun nachgehen.
In einer weiteren Entscheidung stellte der BGH fest, dass der niederige (1 €) einer Onlineauktion keinen Aussagegehalt hinsichtlich der Beschaffenheit der angebotenen
Ware hat (konkret: Originalprodukt vs. Fälschung). Da der Endpreis aus den Höchstgeboten der Interessenten gebildet wird, könne auch
ein mehrere Tausend Euro teures Luxus-Handy könne mit einem Startpreis von 1 € angeboten werden (Az. VIII ZR 244/10, Urteil vom 28.
März 2012, Volltext liegt noch nicht vor).
Das Oberlandesgericht (OLG) München stellt sich gegen die Lehre von der doppelten 40-€-Klausel (Az. 29 W 212/12). Der übrigen
bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge muss die Abwälzung der Rücksendekosten von bis zu 40 € teurer Ware gesondert in
den AGB vereinbart werden. Der Verbraucher ist demnach doppelt mit der 40-€-Klausel konfrontiert, nämlich in der Widerrufsbelehrung
und in den AGB (siehe Rücksendekosten im A-Z des Onlinehandels). Das OLG München dagegen lässt die Wiedergabe einer entsprechenden
Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB …
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