Monatliche Tilgungsraten zur Zahlung eines zinslos gestundeten Kaufpreises für ein - während des Bezugs von steuerfinanzierten
Sozialleistungen ohne Eigenkapital erworbenes - selbst genutztes Hausgrundstück sind nicht als Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1
Denn die Angemessenheit der KdU für Mieter und Hauseigentümer ist nach einheitlichen Kriterien zu beantworten, entschied das
Bundessozialgericht (BSG) in in einem am Montag , 21.
November 2011, veröffentlichten Urteil (Az.: B 14 AS 79/10 R ). Tilgungsleistungen für ein selbst genutztes Wohnobjekt sind danach
nicht von vornherein von der Berücksichtigung als KdU ausgeschlossen; sie können allerdings nur in Ausnahmefällen berücksichtigt
werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn die Finanzierungskosten des Eigentümers insgesamt die Höhe der
Gesamtkosten einer angemessenen Mietwohnung nicht übersteigen. Die Umstände des vorliegenden Falles, die eine private
Vermögensbildung durch öffentliche Gelder in den Vordergrund treten lassen, stehen der Annahme eines Ausnahmefalles, wie er in der
bisherigen Rechtsprechung des Senats beschrieben worden ist, jedenfalls entgegen. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in
dem genannten Sinne, für die Leistungen zu erbringen sind, gehören grundsätzlich nicht die von den Klägern verlangten Tilgungsraten
(Urteil des erkennenden Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 24). Die Leistungen nach
dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl BSGE 97, 203 = SozR
4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 24 unter Bezugnahme auf BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober
2009, § 22 RdNr 74; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 27 ff). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im
Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um
die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend
abgeschlossen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13). Im Übrigen ist der
Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann
(vgl Urteile des erkennenden Senats vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 8 zur Kostensenkungsaufforderung und
Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 86 = SozR, aaO, zum Wohnungswechsel wegen unangemessen hoher
Unterkunftskosten). Jedenfalls fehlen aber in einem Fall wie dem vor…
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