Monatliche Tilgungsraten zur Zahlung eines zinslos gestundeten Kaufpreises für ein - während des Bezugs von steuerfinanzierten Sozialleistungen ohne Eigenkapital erworbenes - selbst genutztes Hausgrundstück sind nicht als Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1

Denn die Angemessenheit der KdU für Mieter und Hauseigentümer ist nach einheitlichen Kriterien zu beantworten, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Montag , 21. November 2011, veröffentlichten Urteil (Az.: B 14 AS 79/10 R ). Tilgungsleistungen für ein selbst genutztes Wohnobjekt sind danach nicht von vornherein von der Berücksichtigung als KdU ausgeschlossen; sie können allerdings nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn die Finanzierungskosten des Eigentümers insgesamt die Höhe der Gesamtkosten einer angemessenen Mietwohnung nicht übersteigen. Die Umstände des vorliegenden Falles, die eine private Vermögensbildung durch öffentliche Gelder in den Vordergrund treten lassen, stehen der Annahme eines Ausnahmefalles, wie er in der bisherigen Rechtsprechung des Senats beschrieben worden ist, jedenfalls entgegen. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem genannten Sinne, für die Leistungen zu erbringen sind, gehören grundsätzlich nicht die von den Klägern verlangten Tilgungsraten (Urteil des erkennenden Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 24). Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 24 unter Bezugnahme auf BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Oktober 2009, § 22 RdNr 74; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 27 ff). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13). Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 8 zur Kostensenkungsaufforderung und Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 86 = SozR, aaO, zum Wohnungswechsel wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten). Jedenfalls fehlen aber in einem Fall wie dem vor…

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Themen: Sgb II , Bsg , Kassel

Erschienen 22. November 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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