Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
For..Net | 9. Juni 2009 — Im Bundestag finden zur Zeit Beratungen über einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Internetversteigerung in der …
Einer der häufigsten Suchbegriffe im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen ist “modifizierte Unterlassungserklärung”. Damit korrespondiert eine kaum überschaubare Vielzahl von Internetseiten, die sich mit diesem Thema befassen und Vorschläge unterbreiten, wobei der Gehalt zuweilen fraglich ist. Keinesfalls sollten die zahlreichen Vorschläge und Vorlagen unbesehen übernommen werden.
Mit der Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch das Bereitstellen von geschützten Musik- oder Filmwerken in einer Tauschbörse (Filesharing) wird stets die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt, die in der Regel vorformuliert und viel zu weitgehend ist. Neben der Verpflichtung zur Unterlassung von weiteren Rechtsverletzungen findet sich oft auch die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, Anwaltskosten und der Erteilung von umfassenden Auskünften.
“Modifizierte Unterlassungserklärung” bedeutet dabei nicht mehr und nicht weniger als die Reduzierung des Wortlauts der Erklärung auf das absolut Notwendige. Dazu gehört in jedem Fall die Unterlassungsverpflichtung, deren Ernsthaftigkeit mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung bekundet werden muss. Wahlweise kann die Bemessung der Vertragsstrafe in das Ermessen des Abmahnenden gestellt und eine gerichtliche Überprüfung vorbehalten werden (sogenannter “Neuer Hamburger Brauch”).
Weiter besteht die Wahl, das Unterlassungsversprechen auf das beanstandete Werk zu beschränken oder auf alle Werke des (vermeintlichen) Rechteinhabers erstreckt werden. Da die Berechtigung des Abmahnenden regelmäßig in der Kürze der Zeit nicht zu überprüfen ist, ist es meines Erachtens zulässig und erforderlich, die Berechtigung zur Bedingung der Unterlassungserklärung zu erheben. Schließlich sollte immer klar gestellt werden, dass die Erklärung zwar ernsthaft erfolgt, aber keinerlei Anerkenntnis darstellt.
Definitiv keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und damit des Unterlassungsanspruchs ist die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder Zahlung von Schadensersatz sowie Anwaltskosten / Abmahnkosten - unabhängig davon, ob entsprechende Ansprüche bestehen oder nicht.
Zu warnen ist aus …
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Mai 2010 auf http://www.wekwerth.de/news.
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