Modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung der Kanzlei Graf von Westphalen für DigiProtect wegen File-Sharing
Die DigiProtect - Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien lässt zahllose Internetuser wegen der vorgeblichen Verletzung von
Urheberrechten nunmehr auch von der renommierten Anwaltskanzlei „Graf von Westphalen“ abmahnen. Den betroffenen Internetusern wird
dabei vorgeworfen, im Rahmen eines Peer2Peer-Netzwerkes geschützte Tondateien/Audiofiles heruntergeladen bzw. anderen Teilnehmern zum
Download angeboten zu haben. Es handelt sich hierbei u.a. um die Musikaufnahme „Ayo Technology“ des Künstlers Milow.
Den Abmahnungen ist weder eine auf die Kanzlei „Graf von Westphalen“ lautende Vollmacht beigefügt, noch wird der Nachweis erbracht,
dass die DigiProtect tatsächlich die Rechte an der fraglichen Tonaufnahme hält. Dies, obgleich nur der betreffende Rechteinhaber
Ansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten ableiten kann.
Gleichwohl macht DigiProtect mit der
Erstattungs- und Unterlassungsansprüche gegen den vorgeblichen Verletzer von Urheberrechten geltend und fordert diesen insbesondere
zur Abgabe einer dem Abmahnschreiben beigefügten auf. Achtung:
Diese, dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung sollte der Abgemahnte unter keinen Umständen abgeben!
Zum einen ist die vorbereitete Unterlassungserklärung nicht geeignet, weitere Folgeabmahnungen wegen anderer Titel, an denen
DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, auszuschließen. Die Gefahr von Folgeabmahnungen ist aber gerade hier
besonders groß, da DigiProtect nicht nur von Graf von Westphalen, sondern auch von den Kanzleien & Partner und U + C Rechtsanwälte abmahnen lässt.
Zum anderen geht die vorbereitete Unterlassungserklärung weit über das hinaus, was zur Erfüllung des im Einzelfall durchaus
berechtigten Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung beinhaltet Klauseln
und Formulierungen, die in einer Unterlassungserklärung – jedenfalls aus Sicht der Abgemahnten – nichts zu suchen haben.
Im Einzelnen:
Zur Erfüllung des möglicherweise berechtigten Unterlassungsanspruchs ist es nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte – wie unter
Ziffer (3) der vorformulierten Unterlassungserklärung vorgesehen - neben der Unterlassung zugleich zur Erstattung der
Rechtsverfolgungskosten verpflichtet. Hierzu sollte sich der Abgemahnte dann auch nicht ohne Not durch Abgabe der von der Gegenseite
vorbereiteten Unterlassungserklärung verpflichten.
Nach dem Wortlaut der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz gegen Zahlung eines
Pauschalbetrags in Höhe von regelmäßig 480,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den gegnerischen
Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit
keinesfalls ausgeschlosse…
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