Modernisierung der Seeanlagenverordnung

80 % Stromversorgung durch Erneuerbare Energien bis zum Jahr 2050. Das ist das ambitionierte Ziel. Es steht jetzt auch im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz, das am 1.1.2012 in Kraft treten wird. Die Bundesregierung hatte sich bereits im Jahr 2010 veranlasst gesehen, Leitlinien [1] für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung zu formulieren und ein Sofortprogramm [2] zu beschließen. Teil dieses Sofortprogramms ist eine „Modernisierung“ der Seeanlagenverordnung.

Dabei gibt es die Seeanlagenverordnung erst seit 1997. Sie ist seitdem Rechtsgrundlage für die Erteilung von Genehmigungen für Offshore-Windparks in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nord- und Ostsee, also im Bereich jenseits des Küstenmeers, dort, wo deutsche Gesetze mangels Hoheitsbefugnissen der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen gar nicht gelten. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) mit Sitz in Hamburg. Zahlreiche Genehmigungen für Offshore-Windparks sind bereits erteilt. In Raumordnungsplänen wurden sogar Vorranggebiete für die Windenergienutzung in der Ausschließlichen Wirtschaftzone geschaffen. Bei der Realisierung staut es sich allerdings. Erst vereinzelt wurden Offshore-Windparks tatsächlich gebaut und in Betrieb genommen. Etwa das Testfeld Alpha Ventus in der Nordsee und der Windpark Baltic I in der Ostsee. In der Praxis haben sich dabei nicht die Regelungen der Seeanlagenverordnung oder eine restriktive Genehmigungspraxis des BSH als Hindernis herausgestellt. Jedoch mussten die Investitions- und Finanzierungsbereitschaft und das technische Realisierungsvermögen erst mal in Fahrt kommen.

Vor diesem Hintergrund ist der jetzt vorliegende Entwurf zur Änderung der Seeanlagenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu sehen. Folgende Neuerungen sind vorgesehen:

An die Stelle des Genehmigungsverfahrens soll künftig ein Planfeststellungsverfahren treten, in dem das BSH Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde zugleich ist. Ziel ist die Verfahrensbeschleunigung. Bislang bedarf es für einen Offshore-Windpark neben der Genehmigung durch das BSH weiterer Genehmigungen (bspw. für bestimmte artenschutzrechtliche Ausnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, für die bislang das Bundesamt für Naturschutz zuständig ist). Mit der Umstellung auf das Planfeststellungsverfahren und der damit verbundenen Konzentrationswirkung werden fortan weitere Genehmigungen für den Offshore-Windpark als solchen nicht mehr erforderlich sein.

Mit Blick auf die Konkurrenz um die begrenzten Vorhabenstandorte in der Ausschließlichen Wirtschaftszone soll das BSH zukünftig befugt sein, Anträge auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zurückzuweisen, wenn für dasselbe Vorhabengebiet bereits ein anderes Planfeststellungsverfahren anhängig ist. B…

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Themen: Gesetzgebung , Windenergie , Öffentliches Recht , Erneuerbare Energien , Hamburg , Freigabeverfahren , Prioritätsprinzip , Genehmigung , Bundesamt , Ostsee , Baltic , Nordsee , Bsh , Bundesverkehrsministerium , Planfeststellungsbeschluss , Erneuerbare Energien Gesetz , Veränderungssperre , Windpark , Vorratshaltung , Raumordnung , Energierecht , Offshore , Küstenmeer , Alpha Ventus , Ausschließliche Wirtschaftszone , Bundesamt Für Seeschifffahrt Und Hydrographie , Seeanlagenverordnung

Erschienen 5. Dezember 2011 auf http://www.cmshs-bloggt.de.

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