Modell des Kölner Doms bei second life nicht urheberrechtlich geschützt

Viele (Web-)Designer stehen vor einem Problem, wenn der Auftraggeber sie nicht für die erbrachte Leistung bezahlt, das erstellte Produkt dann aber dennoch beispielsweise im Internet verwendet. Denn das Urheberrecht, mit dessen Hilfe die Verwendung untersagt werden könnte, steht ihnen auch in Bezug auf mühevolle Gestaltungen meist nicht zur Seite. An dem Beispiel eines virtuellen Modells des Kölner Doms innerhalb des Online-Spiels "second life" hat das Landgericht Köln (LG Köln, Urteil v. 21.04.2008, Az. 28 O 124/08) diesen Grundsatz noch einmal eindrucksvoll erläutert. Die Klägerin hatte für die Gestaltung der virtuellen Stadt Köln in "second life" mit Hilfe von Lichtbildern ein realistisch anmutendes virtuelles Modell des Kölner Doms erstellt, das anscheinend toll aussah und auch mit viel Zeit gekostet hatte. Gleichwohl verneinte das Gericht eine persönliche geistige Schöpfung. Aber ausdrücklich nicht, weil das Objekt lediglich virtuell und damit nicht greifbar war: "Entscheidend ist nicht die Art der Festlegung des Werkes, etwa in Form von digitalen Daten (Binärcode), sondern vielmehr die durch Sprache, Bild und Ton vermittelte gedankliche Aussage, die die schöpferische Leistung konstituiert (Loewenheim, GRUR 1996, 830, 832; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 2 Rn. 87)." Da aber weitere als die genannten Arbeitsschritte, die über das Handwerklich-Technische und im Wesentlichen mechanische Bearbeiten der für…

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Themen: Second Life , Landgericht , Kölner Dom Urheberrecht

Erschienen 23. Mai 2008 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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