Mobilfunk-Provider zur Auskunft bei SMS-Spam verpflichtet

Mit AZ I ZR 191/04 vom 19. Juli hat der BGH entschieden, dass nicht nur Verbänden, sondern auch Einzelpersonen gegen den Netzbetreiber einen Auskunftsanspruch haben, wenn Sie unerwünschte Werbung per SMS erhalten. Anspruchsgrundlage ist hier §§ 13 Abs. 1, 13a UklaG i.V.m. § 1004 BGB. Dieser Anspruch besteht aber nach § 13 a Satz 2 UKlaG nur, wenn kein Anspruch nach § 13 UKlaG oder § 8 Abs. 5 UKlaG besteht. Da diese jedoch laut BGH praktisch immer vorlägen liefe der Auskunftsanspruch leer, wenn man § 13 a Satz 2 UKlaG so verstünde. Daher nimmt der BGH eine teleologische Restriktion vor und wendet § 13a Satz 2 UklaG nur an, wenn im konkreten Einzelfall von keinem Verband ein Auskunftsanspruch wegen der Rufnummer vorliegt.

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Themen: Bgh

Erschienen 14. November 2007 auf http://herrschende-lehre.org/blog.

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