Versetzung in Parallelklasse nach Mobbing auf Facebook
Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum | 9. Februar 2012 — Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln, Beschluss v. 19.04.2011,Az. 10 L 488/11) hat in einem Eilbeschluss entschieden, das „In…
Das Verwaltungsgericht Köln hatte einen dieser unappetitlichen Fälle von Cybermobbing und Mobbing zu beurteilen. In einem vorläufigen Verfahren (es ging also um den "schnellen", einstweiligen Rechtsschutz) hat es bestätigt, dass ein Schüler in eine Parallelklasse überwiesen werden darf, wenn er durch Mobbing und Cybermobbing aufgefallen ist. Der Sachverhalt spricht eigentlich schon für sich: So habe er eine Mitschülerin als "Hackfotze" bezeichnet. "Du bist fett", "schwul", "voll der Pisser" und "Pussy" mussten sich andere Mitschüler anhören. Und einen ebenfalls wegen Mobbings verfolgten Mitschülers sprach er zu: "Willkommen in unserem coolen Mobberclub". Bei Facebook und SchuelerVZ gab es ähnliche Äußerungen, auch einer "Gruppe gegen U." (in der Beiträge gegen den Mitschüler U. geschrieben wurden) gehörte er an. Beweismittel waren zum einen anonymisierte Ausdrucke aus Facebook und SchuelerVZ, daneben dienstliche Erklärungen von Lehrern und des Schulleiters, denen sich Mitschüler anvertraut hatten. Teilweise hatte der Schüler auch Äußerungen eingeräumt und sich bei einem seiner Mitschüler entschuldigt. Diese Beweismittel wertete das Verwaltungsgericht als ausreichend, um den Schüler vorläufig in eine andere Klasse zu versetzen: "Unter Berücksichtigung der abgegebenen Dienstlichen Erklärungen spricht ferner viel dafür, dass das Fehlverhalten des Antragstellers - weit - über die passive Internetbeteiligung und ein/zwei beleidigende Äußerungen hinausging." Und die Interessen des möglichen "Mobbers" wurden mit denen der "Gemobbten" abgewogen: "Durch die Überweisung in die Parallelklasse ergeben sich für den Antragsteller [der "Mobber", AnmdRed] keine schulischen Nachteile, weil die Leistungsanforderungen in den Parallelklassen nach unwidersprochener und nachvollziehbarer Angabe des Antragsgegners eng aufeinander abgestimmt sind. Stellt sich dagegen heraus, dass das Verhalten des Antragsgegners in der Tragweite den Vorhaltungen entspricht, wäre ein Verbleib des Antragstellers in der Klasse mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte, die Gesundheit und die schulische Entwicklung der Mitschüler der Klasse unverantwortlich." Das zeigt: Wenn Sie selbst oder Ihr Kind von Mobbing oder Cybermobbing betroffen sind, sichern Sie Bew…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Februar 2012 auf http://klawtext.blogspot.com/.
Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum | 9. Februar 2012 — Das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln, Beschluss v. 19.04.2011,Az. 10 L 488/11) hat in einem Eilbeschluss entschieden, das „In…
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Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 5. Februar 2012 — Das Verwaltungsgericht Köln (10 L 488/11) hat sich mit einer schulischen Ordnungsmaßnahme im Rahmen des einstweiligen Rechtss…
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 5. Februar 2012 — Das Verwaltungsgericht Köln (10 L 488/11) hat sich mit einer schulischen Ordnungsmaßnahme im Rahmen des einstweiligen Rechtssch…