Mobbing: Wer als Arbeitgeber nicht reagiert, verliert!

Die persönliche Beeinträchtigung und die Belästigung am Arbeitsplatz durch Dritte, das sogenannte „Mobbing“, kann für Unternehmen massive negative betriebswirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Es ist daher nicht nur aus rechtlicher, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht geboten, derartigen Übergriffen einerseits vorzubeugen und andererseits im Anlassfall entschlossen entgegenzutreten. In den letzten Jahren haben deshalb viele Unternehmen die rechtliche Mobbingprävention, z.B. durch Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung, verstärkt.

Eine Legaldefinition für den Begriff „Mobbing“ fehlt in der österreichischen Rechtsordnung. Nach der Judikatur ist für Mobbing das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung, etc. typisch. Unterschieden wird zwischen aktivem Mobbing durch den Arbeitgeber/Vorgesetzten und passivem Mobbing durch Kollegen. In beiden Fällen ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihn vor Mobbing zu schützen.

Erlangt der Arbeitgeber Kenntnis von Mobbinghandlungen durch Kollegen oder Vorgesetzte, so ist eine rasche Klärung des Sachverhaltes erforderlich, um über die weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen (Verwarnung, Versetzung, Kündigung oder Entlassung) zu entscheiden. Welches arbeitsrechtliche Instrument der Arbeitgeber auswählt, hängt von der Art und Intensität der Mobbinghandlung ab. Um die Beweisbarkeit für ein allfälliges nachfolgendes Gerichtsverfahren zu sichern, sollten die Mobbinghandlungen, z.B. durch Erstellung von Protokollen mit den Beteiligten und potentiellen Zeugen, ausreichend dokumentiert werden.

In der Praxis wird oftmals schon durch die Aussprache einer Verwarnung gegen den Mobbingtäter eine Verbesserung der Situation erreicht. Die Verwarnung sollte zweckmäßigerweise schriftlich mit einer Übernahmebestätigung erfolgen. Kommt es zu einer mündlichen Verwarnung, sollten dann aber mehrere Zeugen anwesend sein. Vor Aussprache einer Verwarnung ist jedoch zu bedenken, dass dadurch eine Entlassung aufgrund des gleichen Sachverhaltes nicht mehr möglich ist. Wenn in einer Verwarnung dem Mobbingtäter für den Wiederholungsfall weitere arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht werden, so sollten diese aus Gründen der Signalwirkung für andere Arbeitnehmer und zur Wahrung der Glaubhaftigkeit des Arbeitgebers dann auch tatsächlich umgesetzt werden. Versucht der Arbeitgeber durch die Versetzung einer der beteiligten Personen Abhilfe zu schaffen, sind dabei die gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Grenzen der Versetzungsmöglichkeit zu beachten.

Entscheidet sich der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit dem Mobbingtäter nicht mehr aufrecht …

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Themen: Arbeitgeber , Arbeitnehmer , Mobbing , Springer , Isolation , Featured Article , Wirtschaftsanwaelte.at , Wirtschaftsanwalt , Wirtschaftsanwälte , Belästigung AM Arbeitsplatz , Dr. Rudolf M. Ganzert , Ganzert & Partner Rechtsanwälte , Rudi Ganzert
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 26. April 2011 auf http://www.wirtschaftsanwaelte.at.

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