Moabit, wie es leibt und lebt

Der Mandant wurde wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das (milde) Urteil basierte auf einer Verfahrensabsprache. Ferner wurde der bis zur Verkündung des Urteils bestehende Haftbefehl aufgehoben. Auch das war zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung abgesprochen. Der Verurteilte sollte Gelegenheit bekommen, sich auf den Haftantritt vorbereiten zu können, um dann seine Strafe als Selbststeller im offenen Vollzug zu verbüßen.

Der Mandant hat sich eine sichere Arbeitsstelle besorgt, hat seine große Wohnung aufgeben und ist in eine kleinere umgezogen, die er auch während der Haft halten kann. Dies hat er auch dem Amt mitgeteilt. Die neue Meldebstätigung mit einer Kopie des geänderten Personalausweises hat meine Kanzlei an die Staatsanwaltschaft geschickt; die Unterlagen sind dort auch zur Akte gelangt.

Gleichwohl ging die Ladung zum Haftantritt 7 Monate später an die alte Anschrift. Und erreichte den Mandanten nicht. Dem entsprechend erschien er dann auch nicht in der JVA Heiligensee, in der er die Strafe im offene…

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Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 29. Juni 2006 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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