MKB klärt auf: Webabzocker – wie reagieren ?

Unter dem Schlagwort Webabzocker werden Internetangebote verstanden, die bei dem User durch grafische Gestaltung und/oder versteckte AGBs und Preislisten den Eindruck erwecken, kostenfrei zu sein, tatsächlich aber einen Vertragsschluss über eine Leistung beinhalten. Meist besteht diese Leistung in Verlinkungen zu kostenfreier Software und/oder frei verfüglichen Informationen.

Aus juristischer Sicht bewegen sich diese Angebote in einer Grauzone, da diese Angebote auf die fehlende Sorgfalt der User spekulieren. Der “durchschnittliche Internetuser” nimmt sich äußerst selten die Zeit Allgemeine Geschäftsbedingungen, Preislisten hinter versteckten Links und juristisches Kauderwelsch zu lesen. Üblicherweise wird lediglich ein Häckchen in das Kästchen “Ich bin mit den AGB einverstanden” gesetzt, ohne sich mit diesen auseinanderzusetzen. Grundsätzlich muss sich der User diesen Sorgfaltspflichtenverstoß zurechnen lassen. Allerdings kann dies nicht gelten, wenn das Angebot so gestalltet ist, dass es gerade darauf abzielt. Ob diese Geschätsmethode schon den Tatbestand des Betruges erfüllt, bleibt abzuwarten, in dieser Hinsicht laufen bereits einige Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber derartiger Angebote.

Trägt ein User seine Daten ein (meist reicht schon die EMail Adresse) kriegt er kurze Zeit später eine Rechnung über einen kleineren Betrag zwischen 50-250 €, jeweils abhängig von der Laufzeit des “Vertrages” übersandt. Zahlt der User nicht, fängt ein “Bombardement” aus Drohbriefen und Drohemails der Anbieterfirma, eines beauftragten Inkassobüros (beispielsweise: Proinkasso) oder von Anwälten (hier die üblicherweise auftretenden Anwälte: Olaf Tank, Katja Günther, oder Kristina Straßburg) .

Sollten Sie eine Zahlungsaufforderung erhalten haben, sollten Sie dieser Forderung widersprechen. Im Internet finden Sie zu den bekanntesten Abzockern entsprechende Musteranschreiben (Musterschreiben:Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz). Eine Reaktion auf ein solches Schreiben erfolgt so gut wie nie, und meistens gehen auch die Mahnungen weiter. Trotzdem sollten Sie für den – unwahrscheinlichen - Fall eines Gerichtsverfahrens die Absendung eines solchen Schreibens nachweisen können.

Ansonsten müssen Sie auf die Drohungen von Inkasso Büros und Anwälten nicht reagieren, die Drohungen mit Schufa Eintrag und Offenbarungseid sind haltlos, da derartige Maßnahmen nur mittels eines rechtskräftigen Titels eines Gerichts erreicht werden können.

S…

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Themen: It-recht , Abofallen , Web2.0 , Rechnung , Olaf Tank , Opendownload , Katja Günter , Mkb Klärt Auf , Internetbetrug , Web-abzocke , Win-load
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 5. August 2009 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.

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