MKB klärt auf: Erläuterungen zur Konstruktion des Urheberrechtes

Das Urheberrecht ist durch das Internet allgegenwärtig im Alltag: Es vergeht kein Tag, in denen nicht in Presse und Userforen nicht von Abmahnungen, Raubkopien oder anderen Urheberrechtsverletzungen die Rede ist. Die Begrifflichkeiten gehen dabei wild durcheinander, so dass es einem Juristen nur die Fußnägel kräuseln kann. Oftmals muss dem Mandanten im Rahmen der Erstberatung erstmal ein kurzer Abriss der Prinzipien dieses Recht der immateriellen Güter abgegeben werden. Wir möchten versuchen die Begrifflichkeiten ein wenig zu erklären:

Zentrale Begriffe des Urheberrechtes sind der das Werk (1), der Urheber (2), das Urheberpersönlichkeitsrecht (3), die Verwertungsrechte (4) sowie die Nutzungsrecht (5).

1. Das Werk

Nach § 2 Absatz 2 UrheberGesetz (im weiteren UrhG) sind urheberrechtsfähige Werke nur persönliche geistige Schöpfungen. Welche persönlichen geistigen Schöpfungen unter das Urheberrecht fallen wird in § 2 Absatz1 erläutert:

Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Hier fängt das Problem schon an: Was ist unter die doch recht schwammigen Definitionen zu ordnen, was nicht ? Ist ein Stadtplan ein urheberrechtliches Werk ? (Die Rechtsprechung sagt ja) Ist ein Logo bereits als Werk der bildende Künste einzuordnen ? (Hier ist die Rechtsprechung nicht einheitlich) Kann ein Stuhl urheberrechtlichen Schutz erlangen, etwa als Werk der angewandten Kunst ? (Es kommt darauf an)

Die Rechtsprechung hat für eine Einordnung die Definition der “kleinen Münze” als unterste Grenze eingefügt. Die Einordnung eines Werkes als urheberrechtsfähiges Werk ist oftmals ein Hauptstreitpunkt in derartigen Verfahren.

Aus der Definition ist aber schon ersichtlich, was nicht urheberrechtsfähig sein kann: Eine Maschine, ein Verfahren etwas herzustellen (beides fällt unter das Patentrecht) oder das Design eines Gegenstandes (dies ist das Geschmacksmusterrecht).

2. Der Urheber

Der Urheber ist immer der Schöpfer des Werkes. Dies kann eine Person alleine oder mehrere Personen – dann als Miturheber - zusammen sein. Die Miturheber können nur gemeinschaftlich über ein Werk bestimmen. Der Urheber kann seinen Status als Urheber nicht übertragen. Er bleibt immer Urheber. Er kann lediglich die Nutzungsrechte an einem Werk übertragen. Auch der Urheber in einem Arbeitsverhältnis ist Urheber des …

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Themen: It-recht , Gewerblicher Rechtsschutz , Verwertungsrechte , Nutzungsrechte , Werk , Rede , Kleine Münze , Mkb Klärt Auf
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 10. Oktober 2009 auf http://mkb-rechtsanwaelte.de/blog/wordpress.

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