Mitverschulden bei fehlendem Fahrradhelm?

Spricht bei einem Radfahrer, der mit einem Rennrad ohne Fahrradhelm fährt, ein Anscheinsbeweis für eine – eine Mitverschuldensquote auslösende – “sportliche Fahrweise”? Diese Ansicht scheint zumindest das Oberlandesgericht München zu vertreten:

In dem hier vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall hatte ein Radfahrer geklagt, der am 13. Juli 2007 um 06:00 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit bei einer Kollision mit einem VW-Bus erhebliche Verletzungen – auch am Kopf – erlitten hatte. Der ohne Helm fahrende Radler war mit seinem Rennrad aus einem als Geh- und Radweg gekennzeichneten geteerten Weg ungebremst und mit hoher Geschwindigkeit nach links auf die vom Beklagten mit seinem Wagen befahrene geteerte und annähernd gleich breite Ortsverbindungsstraße eingebogen, wo es zum Zusammenstoß kam.

Das erstinstanzlich mit der Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage befasste Landgericht Memmingen hatte der Klage zu zwei Dritteln stattgegeben und den beklagten Autofahrer sowie seine Versicherung unter anderem zu einem erheblichen Schmerzensgeld und weiterem Schadensersatz verurteilt.

Hiergegen richtete sich die auf eine Klageabweisung zielende Berufung der Beklagten, die hilfsweise auch beantragt hatten, die Haftungsquote zu ihren Gunsten zu ändern. Die Berufung führte nun dazu, dass das Oberlandesgericht München die Haftungsquote des Klägers von 1/3 auf 40% erhöhte.

Das Oberlandesgericht München setzte sich zunächst mit der Frage auseinander, ob es sich bei dem vom Radfahrer benutzten Weg um einen untergeordneten „Feld- oder Waldweg“ handelte, was es nach längeren Ausführungen verneinte. Da der Weg als Straße einzuordnen war, bei der die Rechts-vor-Links-Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gelte, bestand eine Vorfahrtsberechtigung des Radfahrers, die der VW-Bus-Fahrer verletzt hatte.

Ein erhebliches Mitverschulden des Radfahrers an dem Unfall sah das Oberlandesgericht München jedoch, ebenso wie schon das Landgericht Memmingen, darin, dass der Radler aufgrund der nicht sofort eindeutig zu beantwortenden Frage, ob es sich bei dem von ihm befahrenen Weg um einen Feldweg oder eine bevorrechtigte Straße handelte, eine strengere Sorgfalt hätte beachten müssen, was er nicht getan habe. Bereits aus diesem Fehlverhalten des Radfahrers hat das Oberlandesgericht ihm eine Mitv…

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Themen: Verkehrsunfall , Geschwindigkeit , Radler , Rechts Vor Links , Mitverschulden , Fahrradzusammenstoß , Mitverursachungsbeitrag
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 8. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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