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Mittelgebühr in Verkehrs-Owi-Sachen

am 11.12.2007 von RA J. Melchior, Wismar

Burhoff informiert über eine aktuelle Entscheidung des AG Stuttgart:

Leitsatz: Es ist in der Praxis bei der Vorschussanforderung grundsätzlich von dem Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr auszugehen. Dies muss auch für ein Bußgeldverfahren gelten, denn Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit sind die üblichen Bußgeldverfahren.

Mit erfrischender Deutlichkeit stellt das Gericht Folgendes klar:

Es ist in der Praxis, und vor allem bei der Vorschussanforderung, grundsätzlich von dem Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr auszugehen. Dies muss auch für ein Bußgeldverfahren gelten, denn Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit sind die üblichen Bußgeldverfahren. Auch wenn es nur um ein Bußgeld von 50.- €, verbunden mit einem Eintrag im Verkehrszentralregister von 3 Punkten, geht kann von vornherein nicht abgeschätzt werden, ob hier eine deutlich unterdurchschnittliche Angelegenheit vorliegt. Es ist anerkannt, dass die Mindestgebühr nur bei Mindestbemittelten in Betracht kommt und nur dann, wenn die Sache gleichzeitig sehr einfach liegt (siehe hierzu Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage 2006, § 14 RVG Rn 17).

Der Verteidiger ist auch durchaus berechtigt, einen unzureichenden Vorschuss zurückzuweisen:

Die Beklagtenseite kann auch nicht mit …

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