Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten § 42a BDSG
Onlinerechtlich | 27. April 2011 — Bei einem Hackerangriff auf das Playstation-Netzwerk von Sony sind vermutlich Daten von mehr als 70 Millionen Nutzern gestohlen…
Einbruch in das Playstation-Netzwerk bei Sony und Verlust von Millionen Spielekundendaten, Hack des auf IT-Sicherheit spezialisierten Unternehmens RSA, daraufhin Cyber-Attacken auf RSA-Kunde Lockheed-Martin, chinesischer E-Mail Diebstahl bei Morgan Stanley, angeblich Passwort-System von Googles Handy-Betriebssystem geknackt … Die Serie der Datenpannen bei international agierenden Großunternehmen scheint nicht abzureißen; die Aufmerksamkeit der Medien war nie größer. Aber was sind die rechtlichen Folgen?
Der Verlust von Kundendaten bedeutet in aller Regel einen beträchtlichen Imageschaden für das Unternehmen. Es ist dann die Rede von einem PR-Desaster, und die Seriosität des Unternehmens wird angezweifelt. Sogar ein Umsatzrückgang kann die Folge sein. So kostete der Hackerangriff auf das Playstation-Netzwerk Sony laut eigenen Angaben 1,3 Milliarden Euro, teilweise schätzen Analysten den Schaden sogar noch höher.
Angesicht solch verheerender Nachwirkungen dürfte die Versuchung bei Unternehmen groß sein, eventuelle Datenlecks zu verheimlichen.
Doch aufgepasst: Seit 1. September 2009 besteht gemäß § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eine ausdrückliche Verpflichtung zur Information der Betroffenen (Kunden, Mitarbeiter …) und Datenschutzbehörden im Falle von Datenverlusten!
Unternehmen müssen also sich selbst als Datensünder an den Pranger stellen. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder bis zu 300.000 Euro.
Wann besteht eine Mitteilungspflicht?
Trotzdem besteht die Mitteilungspflicht nicht in jedem Fall eines Datenlecks. Vielmehr besteht eine solche Pflicht besteht nur bei Verlust bestimmter Datentypen. Im Einzelnen sind dies:
Informationen über die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, eine eventuelle Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben Informationen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen (Anwaltsdaten, ärztliche Daten etc.) Strafrechtlich relevante Daten Daten zu Bank- und KreditkartenkontenWichtig ist, dass die Pflicht auch nur gilt, wenn die Daten personenbezogen sein müssen, d.h. mit einer konkreten Person in Verbindung gebracht werden können. Handelt es sich um vollständig anonymisierte Daten, besteht kein Risiko für die Betroffenen. Folglich existiert keine Mitteilungspflicht. Bei verschlüsselten Daten kommt es darauf an, ob eine Entschlüsselung für Dritte realistisch möglich ist.
Außerdem besteht die Mitteilungspflicht nicht schon beim bloßen Verlust von Daten. Vielmehr muss das Unternehmen dann auch feststellen, dass tatsächlich Dritte Kenntnis von den Daten erlangt haben. Auch das ist in der Praxis eine wichtige Einschränkung.
Zwar ist laut Gesetz weiterhin eine „schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen“ notwendig. Die sperrige Wendung macht es schon deutlich: Hier ist eine Ab…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Juni 2011 auf http://spielerecht.de.
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