Haftung von eBay bei “Namensklau” im Internet
SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte | 17. April 2008 — Der u.a. für das Kennzeichen- und Namensrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen …
Unter welchen Voraussetzungen haften die Betreiber des Online-Marktplatzes eBay auf Unterlassung, wenn auf der Plattform im Internet Namensrechte verletzt werden? Mit dieser Frage hatte sich der BGH auseinanderzusetzen und jetzt eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben.
Der Kläger, der selbst bei eBay registriert war, dort aber keinen Handel trieb, wurde im November 2003 von unzufriedenen Käufern angerufen, die der Meinung waren, sie hätten bei ihm in einer Online-Auktion einen Pullover erworben. Wie sich herausstellte, hatte sich der Anbieter der Pullover – es handelte sich offenbar um ein Plagiat eines Markenpullovers – unter dem Decknamen "universum3333" bei eBay mit dem bürgerlichen Namen des Klägers registrieren lassen; auch der Wohnort und das Geburtsdatum des Klägers waren angegeben. Nachdem der Kläger dies eBay mitgeteilt und eBay diesen Anbieter sofort gesperrt hatte, kam es in der Folge zu weiteren Anmeldungen, die sich unter Verwendung anderer Decknamen wiederum mit Name, Adresse, Anschrift, Geburtsdatum und eMail-Adresse des Klägers registrieren ließen. Einzelne Käufer sandten dem Kläger als dem vermeintlichen Verkäufer die erworbenen Pullover zurück. Der Kläger hat daraufhin eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das LG und das OLG hatten der Klage stattgegeben. Die hiergegen von eBay eingelegte Revision führte zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.
Die Richter am BGH bestätigten die Ansicht, dass eBay aufgrund der erfolgten Hinweise eine Pflicht treffe, derartige Verletzungen des Namensrechts des Klägers "im Rahmen des Zumutbaren" zu verhindern. Eine solche Verpflichtung habe schon aufgrund der ersten Meldung im November 2003 bestanden. Allerdings dürfe eBay als Betreiber der Plattform und somit als sog. Host-Provider keine allgemeine Überwachungspflicht auferlegt werden, die gespeicherten und von den Marktplatzmitgliedern ins Internet gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2008 - I ZR 227/05).
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» Vollständiger ArtikelErschienen 13. April 2008 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.
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