Mitbestimmung: Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats in Textform reicht aus

Das Schriftlichkeitsgebot des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird auch durch die Einhaltung der Textform des § 126b BGB erfüllt.

Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung “schriftlich” mitteilen. Diese Erklärung gilt nicht nur als schriftlich, wenn sie vom Betriebsratsvorsitzenden gem. § 126 BGB eigenhändig mit Namensunterschrift versehen wurde. Schriftlich ist sie auch, wenn sie der Textform des § 126b BGB genügt. Dafür reicht es aus, dass die Erklärung in dauerhaft lesbarer Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss des Textes erkennbar ist.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat deshalb die Verweigerung der Zustimmung zur Umgruppierung einer Mitarbeiterin durch ein maschinell hergestelltes Schreiben als formwirksam angesehen. Dieses endete mit einer Grußformel und der Angabe von Namen und Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, war aber nicht eigenhändig unterzeichnet (BAG…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Bgb
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 19. Februar 2009 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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