Arbeitsplatzbewertung und Eingruppierung
Rechtslupe | 28. April 2011 — Die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne vo…
Weist der Dienststellenleiter einem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu und beabsichtigt er die Beibehaltung der bisherigen Eingruppierung, so unterliegt dies der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung; dies gilt auch, wenn der neue Arbeitsplatz schon einmal unter Beteiligung des Personalrats bewertet worden war.
Nach – im entschiedenen Fall – § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 NWPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Eingruppierung.
Unter Eingruppierung im Sinne des vorbezeichneten Mitbestimmungstatbestandes ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen. Ein solches Entgeltschema zeichnet sich dadurch aus, dass es die Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht. Meist erfolgt die Zuordnung nach bestimmten Tätigkeitsmerkmalen, bisweilen aber auch nach anderen Kriterien, wie etwa dem Lebensalter oder der Dauer der Dienststellenzugehörigkeit.
Die Eingruppierung wie auch die darauf bezogene Mitbestimmung des Personalrats ist vom Gedanken der Tarifautomatik beherrscht. Danach ergibt sich die richtige Einreihung des Arbeitnehmers durch Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit, Qualifikation und beruflichen Erfahrung unter die abstraktgenerellen Merkmale der in der Dienststelle angewandten Entgeltordnung. Der Arbeitnehmer wird nicht eingruppiert, er ist eingruppiert. Die Entscheidung des Dienststellenleiters, den Arbeitnehmer einer bestimmter Entgeltgruppe zuzuordnen, ist daher nicht konstitutiver, sondern deklaratorischer Natur.
Streng genommen ist damit den Anforderungen des Maßnahmebegriffs, der den Mitbestimmungsverfahren nach § 66 Abs. 1 NWPersVG zugrunde liegt, nicht im vollem Umfang Rechnung getragen. Dieser Begriff stellt auf Handlungen und Entscheidungen ab, die den Rechtsstand der Beschäftigten berühren und auf eine Änderung des bestehenden Zustandes abzielen. Die konstitutive Änderung wird durch den Akt des Dienststellenleiters bewirkt, mit welchem er dem Arbeitnehmer eine bestimmte Tätigkeit überträgt. Dieser Übertragungsakt löst im Wege der Automatik die Einreihung des Arbeitnehmers in das anzuwendende kollektive Entgeltschema aus. Die aus Anlass der Übertragung – ausdrücklich oder konkludent – verlautbarte Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Dienststellenleiter ist die Maßnahme, die § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NWPersVG der Mitbestimmung bei Ein, Höher- und Herabgruppierung unterzieht. Damit geht zwingend einher, dass der Maßnahmebegriff hier auf eine deklaratorische Folgeentscheidung zu beziehen ist. Anderenfalls würde die Mitbestimmung bei Ein, Höher- und Herabgruppierung vollständig leer laufen. Der Maßnahmebegriff in seinem sonst üblichen strengen Sinne ist daher kein tauglicher Maßstab, um mitbestimmungspflichtige Einreihungen von Arbeitnehmern im Falle der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes auf Fälle zu begrenzen, in denen …
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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