Mitbestimmung im Arbeitsschutz und externe Gefährdungsbeurteilung
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht unter anderem im Bereich der Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Der Betriebsrat hat nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jedoch kein solches Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, wenn der Arbeitgeber externe Personen oder Stellen mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen oder Unterweisungen beauftragt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 – 1 ABR 43/08
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Erschienen 12. November 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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