NS-Vergleich rechtfertigt fristlose Kündigung
Unternehmerarbeitsrecht | 20. Januar 2011 — Erklärt ein Arbeitnehmer in einer öffentlichen Sitzung gegenüber seinem Arbeitgeber, „er lüge wie gedruckt; wie er mit Menschen…
Eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber in einer Gerichtssitzung erklärt “er lüge wie gedruckt; wie er mit Menschen umgehe, da komme er – der Mitarbeiter – sich vor wie im Dritten Reich” .
Hintergrund dieses vom Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main entschiedenen Rechtsstreits war, dass ein 47- jährige Fahrzeugführer nach mehr als 30 -jähriger Beschäftigung gegen seinen Arbeitgeber wegen einer ihm ausgesprochenen Kündigung Klage erhoben hatte. Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 20. Februar 2007 äußerte er in Anwesenheit des Arbeitgebers und seiner Prozessbevollmächtigten: “Die Beklagte lügt wie gedruckt. Wie sie mit Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich”. Einer Aufforderung des Kammervorsitzenden, den Saal zu verlassen oder sachlich weiter zu verhandeln, folgte der Mitarbeiter nicht. Der Arbeitgeber nahm die Äußerung zum Anlass, dem Mitarbeiter Ende Februar 2007 erneut fristlos zu kündigen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die gegen diese fristlose Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die hiergegen einegelegte Berufung des Klägers blieb ebenfalls erfolglos, auch das Hessische Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung für wirksam: Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter oder Repräsentanten könnten eine außerordentliche fristlose Kündigung an sich rechtfertigen.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit werde regelmäßig zurücktreten müssen, wenn sich die Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde oder als eine Formalbeleidigung oder eine Schmähung darstellten. Der Vergleich betrieblicher Verhältnisse und Vorgehensweisen mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und erst recht mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen bilde in der Regel einen wichtigen Grund zur Kündigung. Die Gleichsetzung noch so umstrittener betrieblicher Vorgänge und der Vergleich des Arbeitgebers oder der für ihn handelnden Menschen mit dem vom Nationalsozialismus begangenen Verbrechen und den Menschen, die diese Verbrechen begingen, stelle eine grobe Bel…
» Vollständiger ArtikelErschienen 4. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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