Mitarbeiterbeteiligung durch Wandelschuldverschreibungen
Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, fließt durch Umwandlung einer vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eingeräumten
Wandelschuldverschreibung in Aktien steuerpflichtiger Arbeitslohn zu, und zwar unabhängig davon, dass der Arbeitnehmer die Aktien
aufgrund einer Sperrfrist nicht veräußern kann oder zur Rückübertragung verpflichtet ist, wenn das Arbeitsverhältnis während der
Sperrfrist aufgelöst wird.
Im Streitfall nahm der Kläger als Arbeitnehmer an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm seines Unternehmens teil. Er erhielt von
seinem Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl von Wandelschuldverschreibungen, die ihn zum verbilligten Erwerb von Aktien berechtigten.
Aufgrund einer Verfallklausel war der Arbeitnehmer für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Rückübertragung bereits
gewandelter Aktien verpflichtet.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde aufgelöst, das Unternehmen verzichtete aber zugunsten des Klägers auf Rückübertragung eines
Teils der Aktien. Das Finanzamt nahm den Zufluss des geldwerten Vorteils in dem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitgeber des Klägers auf
die Rückübertragung der Aktien verzichtete. Dagegen bestand der Kläger auf einer Besteuerung in dem früheren Zeitpunkt der Wandlung
der Anleihen in Aktien zu einem weitaus geringeren Wert.
Der BFH ging (in Übereinstimmung mit der Vorinstanz) vom Zufluss des geldwerten Vorteils im Streitjahr der Umwandlung der Anleihen in
Aktien aus. Nach Auffassung des BFH führt auch die durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgelöste Verpflichtung zur
Rückübertragung der Aktien nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nachträglich zum Wegfall der
Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungsrechts.
1. Bei einem Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil in dem Zeitpunkt zu, in dem der Anspruch auf Verschaffung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird.
2. Dem Zufluss steht es nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Sperr- bzw. Haltefrist die Aktien für eine bestimmte
Zeit nicht veräußern kann. Der Erwerber ist rechtlich und wirtschaftlich bereits von dem Augenblick an Inhaber der Aktie, in dem sie
auf ihn übertragen oder auf seinen Namen im Depot einer Bank h…
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