Mit unfreundlichen Grüßen
Vertretbar berichtet heute über einen Kollegen, der nicht “freundlich kollegial” sondern nur “freundlich” gegrüßt hat. Das Weglassen der Kollegialität ist nach herrschender Meinung ein Ausdruck der Missachtung. Solche Grüße sind äußerst selten und nur sehr wenige Kollegen machen davon Gebrauch. Die anderen wissen, dass man das nicht macht.
Mangelnde Höflichkeit ist schlicht unprofessionell. Ein Anwalt hat im Interesse seines Mandanten sachlich zur Sach- und Rechtslage vorzutragen. Unmutsbekundungen persönlicher Natur stören das Bild und interessieren niemanden. Wenn es dem Schriftsatz an Argumentation mangelt, wirkt der unhöfliche Gruß erst recht albern. Man stampft im Gericht auch nicht mit dem Fuß auf. Das gilt in vollem Umfang auch für Anwälte, die sich selbst vertreten.
Ich habe aktuell eine Akte, wo sich die Gegenseite von einem unkollegialen Grüßer vertreten lässt. Nennen wir die Akte der Einfachheit halber “Eigene ./. Anonym”. Hier ist der Grund, warum unkollegiale Grüße undbedingt zu vermeiden sind, besonders klar ersichtlich: Meistens freut sich der Gegrüßte, wenn sich der Grüßer von ihm als Berufskollegen distanziert.
Es soll allerdings auch Fälle geben, wo der Kollege das “kollegial” aus Versehen verschludert.
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