Mit starken Wellen gegen Fett – Zur Zulässigkeit redaktioneller Werbung
Erst gestern hatten wir über eine einstweilige Verfügung gegen die ARAG wegen angeblicher “Schleichwerbung” berichtet.
Mit einem ähnlichen Thema war aktuell das OLG Schleswig-Holstein Befasst. Der hat mit Urteil vom 29.12.2011, Az. 6 U 30/11 entschieden, dass es auf Zeitungsseiten gestattet sein kann,
Werbeanzeigen abzudrucken, die dem Layout von redaktionellen Beiträgen entsprechen.
Dies war im zugrunde liegenden Fall jedenfalls deshalb möglich, da nach Auffassung der Richter die Anzeigen für die Leserschaft
deutlich als gekennzeichnet war und zwar durch die
Überschrift „Anzeigen-Forum“. Eine unlautere Handlung durch den Zeitungsverlag sei nicht gegeben, so dass auch kein
Wettbewerbsverstoß vorliege.
Nach Auffassung der Richter sind insbesondere zwei Fakten hervorzuheben, die es den Lesern der Zeitung ermöglichen, die Werbeanzeigen
von redaktionellem Inhalt zu unterscheiden:
1. Die Überschrift der Seite: «Anzeigen-Forum», wodurch die ganze Seite als Anzeigenseite zu erkennen sei
2. Die vollständige Formulierung der Anzeige sei durchgängig lobend und nahezu überschwänglich gehalten.
Die Werbeeigenschaft der Seite sei daher für einen durchschnittlich informierten Rezipienten ohne Weiteres erkennbar.
Der Irreführungstatbestand in Bezug auf den Werbecharakter einer Anzeige kann unseres Erachtens gerade nicht durch eine
überschwängliche Formulierung wie unter Punkt 2. ausgeschlossen werden. Denn Werbung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie die
Vorteile eines bestimmten Produktes lobend und überschwänglich hervorhebt. Unzulässig wird eine solche Präsentation aber gerade dann,
wenn für den Adressaten nicht erkennbar ist, dass es sich um kommerzielle Werbung handelt. Hier beißt sich die Katze gewissermaßen in
den Schwanz.
Gleichwohl sind auch wir der Auffassung, dass es Wege gibt, Werbeinhalte auch dann in zulässiger Weise abzubilden, wenn die Werbung
Ä…
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