Mit spitzem Digitalgriffel

CK - Washington.   Besteht nach einem Cease and Desist-Abmahnschreiben schon ein Zwist, der mit einer negativen Feststellungsklage gerichtlich geklärt werden darf? Der ausländische Kläger führte hier einen digitalen Schreiber vor, führte ihn jedoch nicht ein, weil der Beklagte ihn wegen einer möglichen Patenverletzung abmahnte. Gegen den Feststellungsklageanspruch geht der Beklagte in Epos Technology Ltd. v. Pegasus Technologies Ltd., Az. 07-0416, mit dem Argument vor, eine Streitfrage liege nicht vor, weil der Kläger das Produkt nicht in die USA bringe. Diesen Spieß dreht das Bundesgericht in der amerikanischen Hauptstadt Washington, DC, am 20. Juli 2009 wieder um. Das Feststellungsinteresse bestehe nach dem Declaratory Judgment Act we…

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Themen: Hauptstadt , /2009/07

Erschienen 21. Juli 2009 auf http://anwalt.us.

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