Mit spickmich vor dem BGH: Gewonnen!

Wir haben gewonnen! Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat soeben die Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahre 2008 bestätigt, wonach das Lehrerbewertungsmodul des Web-2.0-Portals spickmich.de zulässig ist. Das ist ein Sieg ohne Wenn und Aber.

Es ist also nicht wirklich schlecht gelaufen. In der mündlichen Verhandlung haben die Richter und Richterinnen des VI. Zivilsenats um die Vorsitzende Dr. Gerda Müller unsere Auffassung in allen Punkten bestätigt. In ihrer zwanzigminütigen Einführung in den Sach- und Streitstand hat Frau Dr. Müller zunächst das Medienprivileg des § 41 BDSG gestreift. Vorrangig wurden dann aber die datenschutzrechlichten Bestimmungen der §§ 28, 29 BDSG - nach den Worten der Vorsitzenden Vorschriften “von unglaublicher Länge” - und die darin vorgesehene Abwägung erörtert. In diesem Kontext kamen auch ausführlich die Interessen der betroffenen Lehrer zur Sprache. In der Interessenabwägung hat sich schlussendlich allerdings sich die Meinungsfreiheit der Schüler durchgesetzt: Vor allem sei zu bedenken, dass keine sensiblen Daten in Rede stehen, sondern die Berufssphäre betroffen sei und jeder sich in gewissem Umfang der Kritik gefallen lassen müsse. Dies entspreche der stäündigen Senatsrechtsprechung. Auch die anonyme Bewertungen seien von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt. Auch führe der Umstand, dass schon ganz wenige Bewertungen zur Generierung einer spickmich-Durchschnittsnote ausreichen, nicht dazu, dass diese aus der Meinungsfreiheit herausfielen, denn die Meinungsfreiheit verlange nicht die Darstellung eines korrekten Meinungsbildes und verpflichte die bewertenden Schüler auch nicht zur Objektivität. Die Belastungen der Lehrer erreichten im Ergebnis demnach keine Intensität, die die Freiheitsgarantie der Schüler und damit auch spickmich überwiegen. Das Bewerten von Lehrern nach dem Schulnotenprinzip in Disziplinen wie “guter Unterricht”, “cool und witzig”, “fachlich kompetent”, “motiviert” oder “gut vorbereitet” ist also rechtmäßig. Die Lehrer haben dies hinzunehmen, insbesondere auch wegen der bei spickmich.de vorgesehenen Sicherheitsmechanismen.

Demnächst werde ich hier vielleicht ein wenig ausführlicher über den Gang der Verhandlung berichten, wenn ich die Zeit finde. Es gibt aber auch schon eine Pressemitteilung des BGH, die weitere Darlegungen meinerseits wahrscheinlich entbehrlich macht.

Wenn die Klägerin keine Verfassungsbeschwerde einlegt, ist mit der BGH-Entscheidung nicht nur ein Schlusspunkt in einem seit über zwei Jahren geführten Streit gesetzt. Auch wenn Frau Dr. Müller bei der mündlichen Begründung Wert auf die Feststellung gelegt hat, dass hier nur eine Entscheidung im Einzelfall über das Bewertungsportal spickmich.de getroffen worden ist, meine ich, dass die Bedeutung der Entscheidung weit über spickmich.de hinaus geht. So werden zumindest andere Bewertungsportale ähnlicher Spielart von dem Ric…

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Themen: Bgh , Rede , Lehrer
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht

Erschienen 23. Juni 2009 auf http://www.feldblog.de.

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