Mit dem Treten begonnen
am 27.05.2008 von kanzlei-hoenig.info
In dem Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Zeugen, dessen Muttersprache nicht die deutsche ist und der erkennbar nicht fehlerfrei Deutsch spricht, heißt es: Der Täter hat damit begonnen, den am Boden liegenden (bereits lebensgefährlich von einem anderen verletzten) Geschädigten zu treten.
Das reichte der Staatsanwaltschaft für die Anklage des Täters. Wegen Körperverletzung. Vor der großen Strafkammer des Landgerichts.
Bereits nach den ersten paar Sätzen in der gerichtlichen Vernehmung desselben Zeugen stellt sich heraus, daß der Täter gar nicht getreten hat, sondern der Zeuge den Eindruck gewonnen hatte, der Täter wolle gleich lostreten. Eine Bewegung mit dem Bein oder dem Fuß des “Täters” habe er nicht gesehen. Aber habe den Eindruck gehabt, als wenn es gleich losginge mit den Tritten …
Der Verteidiger führte zutreffend aus, daß der Anklagevorwurf also nicht zutreffe. Der Staatsanwalt hielt aber daran fest und räumte nach einiger Diskussion widerwillig ein, es sei aber zumindest eine versuchte Körperverletzung. Wenn der “Täter” einräume, daß er versucht habe, …
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