Mit Beschluss vom 21.11.2005, Az.: 6 TG 1992/05 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das Beschwerdeverfahren des MSF Master Star Fund Deutsche Vermögensfonds I AG & Co KG im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über da

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel dürfte für den Deutschen Vermögensfonds weitreichende Konsequenzen haben. Durch den unanfechtbaren Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2005 steht fest, dass der Verwaltungsgerichtshof Kassel während der Dauer des Insolvenzverfahrens keine Entscheidung über die Beschwerde des Deutschen Vermögensfonds gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25.07.2005, Az.: 1 G 1938/05 treffen wird. Lediglich für den Fall, dass der Insolvenzverwalter das Verfahren aufnimmt oder zugunsten des Deutschen Vermögensfonds freigibt, kann es noch zu einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der Sache kommen. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte mit Beschluss vom 25.07.2005, Az.: 1 G 1938/05 die Verfügung der BAFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), den Deutschen Vermögensfonds wegen Fehlens einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften nach § 32 KWG zu schließen, bestätigt. Damit steht fest, dass vor dem Abschluss des Insolvenzverfahrens des Deutschen Vermögensfonds keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schließungsverfügung der BAFin mehr erfolgen wird. Geschädigte Anleger sind damit darauf verwiesen, ihre Ansprüche entweder gegen die Prospektverantwortlichen oder gegen Anlageberater zu verfolgen. Im Insolvenzverfahren dürfte nach derzeitigen Erkenntnissen bestenfalls eine Quote von 10 bis 15 % zu erwarten sein. CLLB Rechtsanwälte gehen derzeit…

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Themen: Bundesanstalt

Erschienen 23. November 2005 auf http://www.cllb.de.

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