Feuerwehr Altersgrenze: Altersgrenze bei der Feuerwehr
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Rechtsprechung des EuGH zu deutschen Altersgrenzen
Der EuGH hat vor kurzem in zwei Fällen zu deutschen Altersgrenzenregelungen Stellung genommen (Urteile in den Rechtssachen C 229/08 und C-341/08; derzeit noch nicht veröffentlicht):
Im ersten Fall hatte sich ein Herr Colin Wolf bei der Stadt Frankfurt am Main um eine Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst beworben. Seine Bewerbung wurde wegen Überschreitens der Altersgrenze von 30 Jahren nicht berücksichtigt. Zum Zeitpunkt des Eingangs seiner Bewerbung war er 29 Jahre alt, er wäre jedoch beim nächsten Einstellungstermin 31 Jahre alt gewesen. Der Ablehnung lag eine Regelung des Landes Hessen zugrunde, die das Höchstalter für die Einstellung von Feuerwehrleuten des mittleren technischen Dienstes auf 30 Jahre festlegt.
Der EuGH hat hier entschieden, dass diese Regelung keine verbotene Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG darstellt, da sie nur Feuerwehrleute betrifft, die unmittelbar an der Brandbekämpfung beteiligt sind, und diese Regelung somit dem Ziel dient, ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten. Die durch diese Altersgrenze hervorgerufene Ungleichbehandlung wegen des Alters erfülle nämlich alle in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen, um gerechtfertigt zu sein, so die Luxemburger Richter. So stelle das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten, einen rechtmäßigen Zweck dar. Zudem könne eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung angesehen werden, um den Beruf des Feuerwehrmanns im mittleren technischen Dienst auszuüben, dessen Angehörige unter anderem an der Brandbekämpfung und der Personenrettung beteiligt sind. Damit sei die Altersgrenze als eine Regelung anzusehen, die zum einen dem Ziel angemessen ist, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten, und die zum anderen nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Im zweiten Fall hatte eine Frau Domnica Petersen den Bescheid des zuständigen Berufungsausschusses für Zahnärzte beanstandet, wonach ihre Zulassung zur Tätigkeit als Vertragszahnärztin Ende Juni 2007 endete, weil sie im April 2007 ihr 68. Lebensjahr vollendet hatte. Das deutsche Sozialgesetzbuch sah in seiner für diese Rechtssache geltenden Fassung vor, dass die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vertragszahnarztes im Rahmen des deutschen Systems der gesetzlichen Krankenversicherung mit Ablauf des Kalendervierteljahres endet, in dem der Vertragszahnarzt das 68. Lebensjahr vollendet. Außerhalb dieses Vertragszahnarztsystems können Zahnärzte ihren Beruf allerdings unabhängig von ihrem Alter ausüben.
Der EuGH stellte fest…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Januar 2010 auf http://www.law-observer.de.
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