Missbrauch von Domainnamen in Bayern – höchstrichterliches Machtwort
Der hat mit Urteil
vom 27.10. 2011 entschieden, dass die DENIC, eine Genossenschaft, die die mit der Top-Level-Domain “.de” vergibt, in Fällen eindeutigen Missbrauchs dazu verpflichtet ist,
Domainnamen zu löschen.
Was geschehen war:
Der Freistaat hatte die DENIC verklagt, bestimmte
Registrierungen unter der Top-Level-Domain “.de” zu löschen. Bei diesen sechs streitgegenständlichen Domainnamen handelte es sich
jeweils um solche Registrierungen, die aus dem Wort “regierung” und dem Namen jeweils einer der Regierungsbezirke des Freistaats
Bayern gebildet wurden (“regierung-oberfranken.de”). Alle vom Rechtsstreit betroffenen Domainnamen waren von Unternehmen mit Sitz in
bei der DENIC angemeldet worden.
Der Freistaat Bayern hat sein Staatsgebiet in sieben Regierungsbezirke eingeteilt und dementsprechend auch verschiedene Domeinnamen
angemeldet, die den Domainnamen der Unternehmen aus Panama zum Verwechseln ähnlich sind(“regierung.oberfranken.bayern.de”). Die
Anmeldungen aus Panama mit eindeutigem Bezug zum Freistaat wollte man sich dementsprechend nicht so einfach gefallen lassen. Und da
die DENIC einer entsprechenden Aufforderung zur
der Domains nicht nachkam, wurde Klage eingereicht.
Sowohl das für die Klage aufgrund des Sitzes der DENIC in Frankfurt am Main zuständige als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gaben der Klage des
Freistaates Bayern statt.
In der Folgezeit wurden die streitgegenständlichen Domainnamen gelöscht und für den Freistaat Bayern registriert. Und obwohl der
Freistaat Bayern sein Ziel voll erreicht hatte, die DENIC aus rechtlicher Sicht kapituliert und die Domains gelöscht hatte und auch
von den Unternehmen in Panama keine Gegenwehr mehr zu erwarten war, mündete der gesamte Rechtsstreit aufgrund einer prozessualen
Regelung doch noch in einem höchstrichterlichen Urteil. Der Freistaat Bayern erkärte den Rechtstreit nach der Löschung der
Domainnamen durch die DENIC für erledigt. Da sich die DENIC als Beklagte dieser Erledigungserklärung aber nicht anschloß, musste nach
den Vorgaben der Zivilprozessordnung darüber entschieden werden, ob die Klage ursprünglich begründet war.
Mit seinem Urteilsspruch vom 27.10.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Klage gegen die DENIC von Anfang an begründet war
und die DENIC dementsprechend die gesamten, nicht unerheblichen Kosten des Rechtsstreits tragen muss.
Im Ergebnis ist das Urteil eine Bestätigung einer vorherigen Grundsatzentscheidung des BGH aus dem Jahre 2001. Mit Urteil vom
17.05.2001 hatte der Bundesgerichtshof in der “ambiente.de”-Entscheidung festgestellt, dass die DENIC, die die Registrierungen der
Domainnamen ohne Gewinnerzielungsabsichten vornimmt, keine Prüfungspflichten bei der Regi…
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