Wer rechtsmissbräuchlich handelt, kann sich nicht auf das Europarecht berufen.
Straßenverkehrsrecht | 14. Juli 2006 — Beschluss des VG Münster vom 26.06.2006, 10 L 361/06 Der Antragstellerin, einer in Westerkappeln lebenden Deutschen, war mehrfac…
Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat dem so genannten Führerscheintourismus in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union Grenzen gesetzt: Wer rechtsmissbräuchlich handelt, kann sich nicht auf das Europarecht berufen. Die 10. Kammer des Gerichts bestätigte in einem Eilbeschluss vom 26.06.2006 (Az: 10 L 361/06 - nicht rechtskräftig) vorläufig die Entscheidung des Kreises Steinfurt, einer Autofahrerin die Nutzung einer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland zu untersagen.
Der Antragstellerin, einer in Westerkappeln lebenden Deutschen, war mehrfach wegen Trunkenheit im Verkehr der Führerschein entzogen worden. Obwohl das Kraftfahrtbundesamt die polnischen Behörden auf die Verkehrsauffälligkeiten sowie darauf hingewiesen hatten, dass sie in Deutschland eine neue Fahrerlaubnis nur auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erhalten könne, erteilte die Stadt Stettin der Frau nach Ablauf der zuletzt verhängten Sperrfrist eine polnische Fahrerlaubnis. Daraufhin ordnete der Kreis Steinfurt die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Als dieses nicht einging, erkannte er der Antragstellerin durch Ordnungsverfügung das Recht ab, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Der Versuch der Autofahrerin, per Eilantrag vorläufig die Nutzung des polnischen Führerscheins in Deutschland zu sichern, blieb erfolglos. Die Antragstellerin berief sich auf das Europarecht und dabei insbesondere auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Der EuGH hatte zuletzt im April 2006 die EG-Richtlinie 91/439/EWG so ausgelegt, dass Deutschland nicht deshalb dem Führerschein eines anderen europäischen Mitgliedstaates die Anerkennung versagen dürfe, weil sich sein Inhaber, dem in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht einer nach dem Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, nachdem die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist abgelaufen war. Das Verwaltungsgericht entschied hingegen, die Antragstellerin könne sich hierauf nicht berufen. Es bestünden objektive Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch. Die missbräuchliche Berufung auf das Europarecht gestatte auch der EuGH nicht. Die Ziele der EG-Richtlinie zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen umfassten auch die Sicherheit im Straßenverkehr, die mit der unbedingten Anerkennung der polnischen Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner nicht erreicht würden. Der Antragstellerin sei in Deutschland bislang fünfmal wegen Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Im Laufe der verschiedenen Neubeantragungen hätten Gutachter im Rahmen von medizinisch-psychologischen Untersuchungen der Antragstellerin immer wieder eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für alkoholbedingte Verkehrsauffälligkeiten attestiert. Es sei kaum wahrscheinlich, dass die Antragstellerin ohne nachgewiesene Alkoholabstinenz……
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