BMWi: Missbräuchliche Handyortung soll eingeschränkt werden
Telekommunikation und Recht | 15. September 2008 — trackyourkid.de, handy-ortung.org oder ehebruch24.de sind nur einige Diensteanbieter, die verstärkt mit so genannten Handyortungen…
Ein weit verbreiteter Irrtum ist es, dass man Handys nur dann orten kann, wenn diese mit einem GPS System ausgestattet sind. Schließlich ist auch eine sogenannte GSM Ortung möglich, also die Ortung eines Handys durch Anfrage der Funkzelle, in der es eingebucht ist oder zuletzt war. Möglich wird die Handysuche durch die Lieferung der Geokoordinate des Schwerpunktes der Antenne des jeweiligen Netzbetreibers, bei dem das GSM-Endgerät aktuell gemeldet ist oder zuletzt war. (via)
Neu war mir jedoch, dass es eine derartige Dienstleistung mittlerweile im Internet gibt und immer mehr Anbieter für sich werben. Hinter klangvollen Internetlinks wie trackyourkid.de, handy-ortung.org und ehebruch24.de verstecken sich “Service”-Anbieter, die es - gegen entsprechendes Entgelt - dem interessierten Benutzer ermöglichen, den Aufenthaltsort von Privatpersonen einfach und schnell abzufragen.
Um diesen tiefen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der jeweiligen Personen zu legitimieren benötigt es bei den meisten Anbietern nicht mehr als eine Bestätigungs-SMS an den Dienstanbieter von dem Handy, das geortet werden soll. Damit ist dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, schließlich kann damit die Einwilligung zur Handyortung bereits bei kurzem Besitz des Endgeräts gegeben werden.
Um die damit einhergehenden Missbrauchsmöglichkeiten einzudämmen, plant das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) daher eine Verschärfung der Einwilligungsanforderungen für die Ortungen. (via)
Dr. Bernd Pfaffenbach, Staatssekretär beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, äußert sich dazu wie folgt:
“Wir werden im Rahmen der laufenden Änderung des Telekommunikationsgesetzes eine Regelung vorschlagen, wonach die Ortung eines Mobiltelefons nur möglich ist, wenn sicher gestellt ist, dass wirklich der Inhaber des Telefons ausdrücklich und nachvollziehbar eingewilligt hat. Eine bloße SMS, bei der nicht sicher ist, ob sie tatsächlich vom Inhaber des Mobiltelefons stammt, ist nicht ausreichend.”
Eine Information darüber, dass das Mobiltelefon für die Ortung freigegeben ist oder eine Meldung über die Anzahl vergangener Ortungen erfolgt heute in der Regel nicht. Auch dies soll künftig verpflichtend vorgeschrieben werden. (via)
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 15. September 2008 auf http://it-recht-blog.de.
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