Bundesgerichtshof zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten
kLAWtext | 30. November 2011 — Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Grundsätze für eine Haftung des Ka…
Zur Frage der Haftung des Karteninhabers bei einer missbräuchlichen Abhebung von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl sowie über die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die diese Haftung regeln, hat jetzt der Bundesgerichtshof noch einmal Stellung genommen und dabei seine bisherige bankfreundliche Rechtsprechung zugunsten der Bankkunden korrigiert.
In dem hier zu entscheidenden Fall wurde dem Beklagten von der klagenden Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften.
In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die Klägerin belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.
Die klagende Bank begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von insgesamt noch 2.996 €. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt. Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Amtsgericht Göppingen hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist vor dem Landgericht Ulm erfolglos geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Landgerichts Ulm aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen:
Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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