Missbräuchliche Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

Mit der Thematik missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten hatte sich der BGH in der Vergangenheit bereits häufiger zu beschäftigen. Ein Grundsatz in dieser Rechtsprechung: In Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür , dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Die Folge war, dass dem Karteninhaber und Geschädigten grobe Fahrlässigkeit vorgeworden wurde, so dass er für die missbräuchlichen Abhebungen gerade stehen musste. Ganz ähnlich lag der Fall auch in einem jüngst (Urteil vom 29. November 2011, Akz. XI ZR 370/10) entschiedenen Fall. Amts- und Landgericht hatten deshalb zu Lasten des Kunden entschieden, der BGH aber fand noch einen Dreh: Die Annahme, dass der Geschädigte die entwendete Karte und die Geheimnummer zusammen aufbewahrt und deshalb grob fahrlässig gehandelt habe, setze voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen. Das haben aber die Vorinstanzen nicht untersucht, so …

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Themen: Skimming , Rechtsanwältin Anja Uelhoff
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 29. November 2011 auf http://rainanjauelhoff.blogspot.com.

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