Ministerium entzieht Medizinprofessor zu Recht die Leitung der Unfallchirurgie
am 24.07.2006 von Handakte WebLAWg
Letztinstanzlich bestätigt durch den BGH hatte das LG Freiburg den Professor rechtskräftig wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen verurteilt. Die Strafrichter hatten festgestellt, er habe sich die Einwilligung eines Patienten zu einer zweiten Operation an der Schulter erschlichen, um eine ihm bei der ersten Operation dort abgebrochene und stecken gebliebene Bohrerspitze unbemerkt entnehmen und beseitigen zu können. Außerdem habe er eine mitoperierende Ärztin angewiesen, den Bohrerabbruch im Operationsprotokoll nicht zu erwähnen. Daneben lagen fahrlässige Körperverletzungen vor, von denen das LG eine als grob fahrlässig und leichtfertig gewertet hatte.
Dies ist ein wichtiger Kündigungsgrund befand das VG. Mit diesen Körperverletzungen und auch mit dem Missbrauch seiner Leitungsposition als Chefarzt habe er das Ansehen der Unfallchirurgie der Universitätsklinik (C 4) und das Vertrauen der Patienten und der Öffentlichkeit erheblich geschädigt. Es sei dem Ministerium daher unzumutbar, ihm weiter die Leitung der Unfallchirurgie zu belassen. Die Kündigung sei auch verhältnismäßig. Sein beamtenrechtlicher Status als Professor …
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