Ministerien haben Bedenken gegen Homepage-Überwachung

Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Justiz haben Fragen der Zulässigkeit der Homepageüberwachung geprüft und kommen zu dem Ergebnis, die Homepageüberwachung begegne durchgreifenden Bedenken.

Nun plant man ein Gesetz, das die Aufzeichnung der Zugriffe legitimiert.

Anlass waren die Entscheidungen des AG Berlin (Urteil vom 27.03.2007, Az.: 5 C 314/06) und LG Berlin (Urteil vom 06.09.2007, Az.: 23 S 3/07), in denen sich ein Besucher der Seiten des Bundesministeriums für Justiz (bmj.bund.de) gegen die Speicherung seiner IP-Adresse zusammen mit einem Zeitstempel wehrte - und Recht bekam.

Das gab den Ministerien Anlass, die Sache mit der Datenspeicherung zu überprüfen. Nach knapp eineinhalb Jahren kam man nun zu dem Ergebnis, dass das Speichern von Nutzerdaten rechtlichen Bedenken unterliegt und zu unterlassen ist.

In der Folge wurde das dieser Tage auf daten-speicherung.de veröffentlichte Schreiben vom 02. Februar 2009 des Bundesministeriums der Justiz an die Landesjustizverwaltungen, das Bundesministerium des Innern, den Generalbundesanwalt und die Bundesdatenschutzbeauftragten versandt.

Kurze Zeit nach Versenden des Schreibens stoppte das Bundesinnenministerium die Überwachung von Verbindungsdaten auf der Homepage des Bundeskriminalamts (BKA). Auf dessen Angebot (bka.de) zeichnete man die Betrachter von Fahndungsausschreibungen auf, um gegen solche zu ermitteln, die sich mit signifikanter Zugriffsfrequenz die offiziellen Informationen anschauten. Damit sind solchen und ähnlichen Aufzeichnungen zunächst Einhalt geboten.

Das Ministerium sieht ein, dass mit einem Zeitstempel versehene dynamische IP-Adresse zusammen personenbezogene Daten sind, weil man mit diesen über die beim Zugangsanbieter gespeicherten Daten den Nutzer identifizieren kann. Anderer Ansicht ist nach wie vor das Amtsgericht München mit seiner Entscheidung vom 30.09.2008 (Az.: 133 C 5677/08), in der es sich klar gegen die Ansicht des AG Berlin stellt und erklärt, dynamische IP-Adressen seien keine personenbezogenen Daten; es müsse immer noch die Hilfe des Zugangsproviders in Anspruch genommen werden, um den Nutzer zu bestimmen. Der Zugangsprovider dürfe seine Daten aber dem Betreiber eines Internetportals nicht zur Verf…

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Themen: Datenschutz , Gesetzgebung , Telekommunikation , It-recht , LG Berlin , Amtsgericht , Persönlichkeitsrechte , Bundesministerium Des Innern , Bund , Internetprovider , It-strafrecht
Rechtsgebiet: Onlinerecht

Erschienen 8. Mai 2009 auf http://blawg.legalit.de.

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