Minister können fliegen, deshalb ist Altersgrenze für OB´s rechtmässig
am 06.11.2006 von JuracityBlog
so der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz abschliessend in Sachen Machwirth, d.h. des Oberbürgermeisters der Stadt Idar-Oberstein, der partout auch über die Altersgrenze hinaus weiterschaffen wollte (JuracityBlog berichtete).
Die Begründung des VerfGH (Pressemitteilung vom 2.11.2006) überrascht angesichts zahlreicher ähnlicher gerichtlicher Entscheidungen aus jüngster Zeit nicht (JuracityBlog berichtete). Das Gericht:
“Dass die Altersgrenze das passive Wahlrecht gewählter Bürgermeister einschränke, sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Amtsführung rechtfertige es, generalisierend Personen von der weiteren Ausübung ihres Wahlamtes auszuschließen, die möglicherweise nicht bis zum Ende der Amtszeit in der Lage seien, den hohen persönlichen Einsatz zu erbringen, den das Wahlamt erfordere. Insoweit komme dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der durch die Festsetzung der Altersgrenze auf das vollendete 68. Lebensjahr nicht überschritten sei. Der Gesetzgeber habe die allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigen dürfen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde.
Allerdings sei der Gesetzgeber nicht gehindert, die getroffene Einschätzung zu überdenken. Hierfür könnten neuere Erkenntnisse der Medizin und der Altersforschung einen Anlass bieten. Bestimmte Schlussfolgerungen seien jedoch verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgegeben, zumal auch die Absicht zulässig sei, einer Überalterung entgegenzuwirken und innovatives Handeln zu fördern wie auch Zukunftschancen Jüngerer in den Blick zu nehmen.
Soweit das rheinland-pfälzische Landesrecht für Minister im Gegensatz zu gewählten hauptamtlichen Bürgermeistern keine Altersgrenze vorsehe, stelle diese Ungleichbehandlung keinen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz dar. …
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