Anbieterkennzeichnung
Szary Blog | 2. August 2010 — Die Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) dient dazu, den Anbieter einer Website im Streitfall mühelos ident…
Verkaufen im Internet. Eine verlockende Vorstellung für viele (angehende) Händler. Man muss keine teuren Ladenflächen mieten und erreicht Millionen potentieller Kunden weltweit. Nur einen Online-Shop programmieren und los geht’s. So stellen sich viele Jungunternehmer das vor.
In der Realität kommen dann aber – statt vieler Online-Bestellungen – erst einmal etliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit Vorwürfen wie: unvollständiges Impressum, Verstoß gegen Preisangabenverordnung und dutzende andere Vorschriften, von denen unser Jungunternehmer bislang nie etwas gehört hat, zum Beispiel das landläufig eher weniger bekannte Telemediengesetz. Vom spannenden Thema Belehrung über das Widerrufsrecht ganz zu schweigen. Die etablierten Online-Shop-Betreiber überwachen nämlich den Markt und mahnen gnadenlos ab, um neue Konkurrenten möglichst gleich wieder aus dem Markt zu schießen. Die Margen sind eng. Die Sitten rau. Außerdem haben viele Online-Shop-Betreiber am Anfang selbst juristisches Lehrgeld gezahlt und geben diese unschöne Erfahrung nun weiter.
Wer heute einen professionellen Onlineshop betreibt, braucht nicht nur einen professionell programmierten Shop (da geben sich die Jungunternehmer noch die meiste Mühe), sondern auch kaufmännisches Wissen (oft sind die Geschäftsgrundlagen völlig falsch kalkuliert) sowie vor allem ein kleines Jurastudium mit Schwerpunkten Verbrauchsgüterkauf und Fernabsatzgesetz. Wer kostenpflichtige Abmahnungen sicher vermeiden will, kommt um professionelle Beratung nicht herum. Wer hieran zunächst spart, zahlt im Ergebnis dreifach: erst die Anwaltskosten (fremde und eigene) wegen der Abmahnungen und dann doch noch die Kosten für die anwaltliche Beratung zum Shop selbst.
Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten rechtlichen Anforderungen beim Betreiben eines Onlineshops:
A. Impressumspflicht
Als Betreiber eines Onlineshops müssen Sie über eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) verfügen. Was Sie im Impressum angeben müssen, ist in § 5 TMG (Telemediengesetz) geregelt. Danach sind u.a. folgende Angaben zu machen:
1. den Namen und die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
Anzugeben sind sowohl Vor- als auch Nachname. Wenn man meint, dass man hierbei keinen abmahnungsrelevanten Fehler machen kann, der irrt. Denn häufig wird der Vorname nur abgekürzt, was der Impressumspflicht nicht genügt.
Akademische Titel, Dienstgrade und Berufsbezeichnungen sind nicht Bestandteil des Namens, Adelsprädikate hingegen schon (vgl. Art. 123 I GG, 109 III 3 2 WRV).
Wichtig ist auch, dass die Angabe einer privaten…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. September 2010 auf http://www.rechthaber.com.
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