Mindestschaden bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit
Zur Schätzung der Höhe des einem Versicherungsmakler – infolge unerlaubter Konkurrenztätigkeit des für ihn tätigen
Versicherungsvertreters – entgangenen Gewinns (”Mindestschaden”) hatte jetzt der Bundesgerichtshof Gelegenheit Stellung zu nehmen.
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechststreit hatte ein während der Dauer seines Vertragsverhältnisses mit einem
Versicherungsmakler unter dessen Umgehung und unter Ausnutzung der ihm über diesen bekannt gewordenen Kundenadressen Versicherungen
für andere Versicherungsgesellschaften vermittelt. In einem solchen Verhalten liegt, wie bereits das erstinstanzlich mit dem Fall
befasste Landgericht Gießen zutreffend ausgeführt hat, ein Verstoß sowohl gegen das vertraglich vereinbarte als auch gegen das
gesetzliche Wettbewerbsverbot (§ 86 Abs. 1 Halbs. 2 HGB). Der – hier zu unterstellende – Verstoß des Versicherungsvertreters gegen
das Wettbewerbsverbot begründet einen Anspruch des Versicherungsmaklers auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung, der
auf Ersatz entgangenen Gewinns gerichtet ist.
Eine Schadensberechnung, in welcher der dem Geschäftsherrn entgangene Gewinn beziffert ist, bietet dabei, so der BGH, eine
ausreichende Grundlage für die Schätzung jedenfalls eines Mindestschadens (§ 287 ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erleichtert § 287 ZPO dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern
auch die Darlegungslast. Steht, wie hier revisionsrechtlich zugrunde zu legen ist, der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz
dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, darf die Klage grundsätzlich nicht vollständig abgewiesen
werden, sondern der Tatrichter muss im Rahmen des Möglichen den Schaden nach § 287 ZPO schätzen. Zwar ist es Sache des
Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu bewei-sen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe
rechtfertigen sollen. Enthält der diesbezügliche Vortrag Lücken oder Unklarheiten, so ist es in der Regel jedoch nicht
gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jeden Ersatz zu versagen. Der Tatrichter muss vielmehr nach pflichtg…
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